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2) den Bau der von der Gesellschaft nach §. 1. beabsichtigten Eisenbahn,
sowie die Beschaffung der gesammten Betriebsmittel für dieselbe, über-
haupt alles dasjenige, was zur vollständigen Herstellung der Bahn und
ihrer Zubehörungen bis zu dem Betriebe derselben in ihrer ganzen Aus-
dehnung erforderlich ist, ganz oder theilweise in Emreprise zu geben
und alle Kontrakte selbstsiändig abzuschließen, welche über alle Gegen-
stände erforderlich sind;
3) endlich in Gemeinschaft mit dem Revisionskomité und mit Genehmi-
gung der Staatsregierung den Betrieb der in Rede slehenden Eisenbahn
noch vor dem Beginne Lesselden auf Rechnung der Gesellschaft einer
anderen Gesellschaft oder dem Staate zu übertragen.
K. 58.
Revisionskomité.
Die Herren:
4) Präsident von Saltzwedell,
2) Landrath von Queiß,
3) Rittergutsbesitzer Böhm,
4) Stadtrath Andersch,
5) Dr. phil. Strousberg,
und die laut §F. 55. noch zu erwählenden vier Mitglieder, die den Sitz ihrer
Thätigkeit in Königsberg haben, bilden bis zur ersten, nach Ablauf der Banzei
stattfindenden ordentlichen Generalversammlung ein Reoisionskomité und sind
ermächtigt, Namens und im Auftrage des gesammten Verwaltungsrathes
1) die Ausführung der Bauarbeiten auf der Bahnlinie und die Erfüllung
der von dem Komité für Finanzangelegenheiten oder den Bauunterneh-
mern eingegangenen Verpflichtungen in ihrem ganzen Umfange 3 be-
aufsichtigen, auch darüber zu wachen, daß das eingezahlte Grundkapital
Seitens des Finanzkomités bestimmungsmaßig verwendet wird, die an
den etwaigen Bauunternehmer geleisteten Zahlungen in richtigem Ver-
haltnisse zu dessen Leistungen, wie den Anschlagssummen stehen, auch
die ganze Thätigkeit des Finanzkomites durch Delegirte aus ihrer Mitte
prüfen und weiter verfolgen zu lassen;
2) das der Gesellschaft vom Staate zu verleihende Expropriationsrecht
Namens dieser Gesellschaft auszuüben.
g. 59.
Die Mitglieder beider Komités sind, bei eigener Vertretung, der Gesell-
(Nr. 8787. schaft