Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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2) den Bau der von der Gesellschaft nach §. 1. beabsichtigten Eisenbahn, 
sowie die Beschaffung der gesammten Betriebsmittel für dieselbe, über- 
haupt alles dasjenige, was zur vollständigen Herstellung der Bahn und 
ihrer Zubehörungen bis zu dem Betriebe derselben in ihrer ganzen Aus- 
dehnung erforderlich ist, ganz oder theilweise in Emreprise zu geben 
und alle Kontrakte selbstsiändig abzuschließen, welche über alle Gegen- 
stände erforderlich sind; 
3) endlich in Gemeinschaft mit dem Revisionskomité und mit Genehmi- 
gung der Staatsregierung den Betrieb der in Rede slehenden Eisenbahn 
noch vor dem Beginne Lesselden auf Rechnung der Gesellschaft einer 
anderen Gesellschaft oder dem Staate zu übertragen. 
K. 58. 
Revisionskomité. 
Die Herren: 
4) Präsident von Saltzwedell, 
2) Landrath von Queiß, 
3) Rittergutsbesitzer Böhm, 
4) Stadtrath Andersch, 
5) Dr. phil. Strousberg, 
und die laut §F. 55. noch zu erwählenden vier Mitglieder, die den Sitz ihrer 
Thätigkeit in Königsberg haben, bilden bis zur ersten, nach Ablauf der Banzei 
stattfindenden ordentlichen Generalversammlung ein Reoisionskomité und sind 
ermächtigt, Namens und im Auftrage des gesammten Verwaltungsrathes 
1) die Ausführung der Bauarbeiten auf der Bahnlinie und die Erfüllung 
der von dem Komité für Finanzangelegenheiten oder den Bauunterneh- 
mern eingegangenen Verpflichtungen in ihrem ganzen Umfange 3 be- 
aufsichtigen, auch darüber zu wachen, daß das eingezahlte Grundkapital 
Seitens des Finanzkomités bestimmungsmaßig verwendet wird, die an 
den etwaigen Bauunternehmer geleisteten Zahlungen in richtigem Ver- 
haltnisse zu dessen Leistungen, wie den Anschlagssummen stehen, auch 
die ganze Thätigkeit des Finanzkomites durch Delegirte aus ihrer Mitte 
prüfen und weiter verfolgen zu lassen; 
2) das der Gesellschaft vom Staate zu verleihende Expropriationsrecht 
Namens dieser Gesellschaft auszuüben. 
g. 59. 
Die Mitglieder beider Komités sind, bei eigener Vertretung, der Gesell- 
(Nr. 8787. schaft
	        
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