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schaft gegenüber verpflichtet, die in den vorstehenden 996. 57. und 58. bestimmten
Grenzen ihrer Thätigkeir genau einzuhalten; dagegen sind in den Verhälenissen
zu dritten Personen, der Theilung ihrer Thätigkeit ungeachtet, alle Erkldrungen
und Verhandlungen eines jeden der beiden Komités für die Gesellschaft ver-
bindlich, wenn sie unter der Firma des Verwaltungsrathes von dem Vor-
sitzenden einer der beiden Komités oder ihrer Stellvertreter und mindestens noch
von einem Mitgliede des betreffenden Komités vollzogen sind.
Der Verwaltungsrath in seiner Gesammtheit ist übrigens berechtigt, auch
schon vor Ablauf der Bauzeit durch Beschluß die Theilung der Arbeiten und
Befugnisse aufzuheben. Ein solcher Beschluß, mit welchem zugleich die Wahl
eines Vorsitzenden des gesammten Verwaltungsrathes und seines Stellvertreters
verbunden sein muß, ist öffentlich bekannt zu machen.
In Folge dessen treten dann auch innerhalb der Gesellschaft die auf die
Theilung der Arbeiten und Befugnisse beider Komités bezüglichen Bestimmungen
der §#. 57. und 58. außer Kraft.
S. 60.
Die beiden Komités haben während der Bauzeit ihre Bekanntmachungen
durch die im F. 12. bezeichneten Blätter zu erlassen. Sollke eines oder das andere
derselben in dieser Zeit eingehen, so müssen beide Komités gemeinschaftlich und
unter Zustimmung des Königlichen Handelsministeriums ein anderes Blatt in
Stelle des eingegangenen wählen.
S. 61.
Der durch das gegenwärtige Statut im §. 55. konstituirte erste Werwal-
tungsrath ist ermächtigt, die von der Königlich Preußischen Regierung etwa als
erforderlich zu erachtenden Abänderungen dieses Statuts vorzunehmen und in
urkundlicher Form selbst oder durch einen Bevollmächrigten mit verbindlicher
Kraft für alle Aktionaire der Gesellschaft zu vollziehen.
g. 62.
Wer durch Aktienzeichnung dem Unternehmen beitritt, unterwirft sich da-
mit den von dem Gründungskomité verlautbarten Bestimmungen dieses Sta-
tuts und erkennt alle von dem Komité, als Stellvertreter der Gesellschaft, inner-
halb der statutmäßigen Grenzen getroffenen Maaßnahmen und eingegangenen
Verpflichtungen als für sich verbindlich an.
K. 63.
Die Staatsregierung ist berechtigt, zu spezieller kechnischer Beaufsich-
ligung