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tigung der Bauausfuͤhrung einen besonderen technischen Kommissarius zu be-
stellen, welcher, unbeschadet des allgemeinen gesetzlichen Aufsichtsrechts und der
daraus entspringenden Befugnisse des Staats, ermaͤchtigt sein soll, sich zu jeder
Zeit, in jeder ihm geeignet scheinenden Weise, von der vorschriftsmaͤßigen und
soliden Ausfuͤhrung des Baues nach den genehmigten Plaͤnen und Konstruktio-
nen und von der Beschaffenheit der zu verwendenden Materialien durch Ein-
sichtnahme und Proben Ueberzeugung zu verschaffen. Seinen Anordnungen ist
die Gesellschaft, unrer Vorbehalt des Rekurses an das Königliche Ministerium
für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, binnen zehntägiger präklussvischer
Frist, unbebiant Folge zu leisten verbunden. Es steht ihm das Recht zu, in
dringenden Faällen selbstständig, sonst aber mit Genehmigung der vorgesetzten
Aufsichtsbehörde, die Ausführung eines Bauwerkes und die Benutzung von Be-
triebsmitteln zu untersagen.
Die dem Staate durch die soeziele Aufsicht erwachsenden Koslen hat die
Gesellschaft nach Bestimmung des Königlichen Ministeriums für Handel, Ge-
werbe und offentliche Arbeiten vorschußweise zu berichtigen, resp. zu erstatten.
(Nr. 5787.) Bei-