Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

7853 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 42— 
  
(Nr. 5788.) Privilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Obligationen des Alt- 
märkischen Wische-Deichverbandes im Betrage von 50,000 Thalern 
(II. Emission). Vom 2. November 1863. 
Wi Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. 
verordnen, was folgt: 
Nachdem von dem Altmärkischen Wische-Deichverbande beschlossen wor- 
den, außer den laut Privilegium vom 10. August 1860. (Gesetz-Samml. für 
1860. S. 421.) emittirten 100,000 Thalern die zur Regulirung des Alands 
und zur Ausführung der damit in Verbindung süczenden Deichbauten erforder- 
lichen Geldmittel zum Theil im Wege einer ferneren Anleihe zu beschaffen, 
wollen Wir auf den Antrag des Deichamtes: zu diesem Zwecke auf jeden In- 
haber lautende, Seitens der Glaubiger unkündbare Obligationen ausstellen zu dür- 
fen, da sich hiergegen weder im Interesse der Glaubiger noch der Schuldner etwas 
zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 
1833. zur Ausstellung einer zweiten Serie von Obligationen zum Betrage von 
50,000 Rthlr., fünfzigtausend Thalern, welche in 50 Apoints zu 500 Rehlr. 
und 250 Apoints zu 100 Rehlr. nach dem anliegenden Schema auszu- 
fertigen, mir Hülfe der Meliorations-Kassenbeirräge des Altmmärkischen Wische- 
Deichverbandes mit vier Prozem jährlich zu verzinsen und nach der durch das 
Loos zu bestimmenden Folgeordnung spätestens vom 1. Januar 1875. ab all- 
Egrich mit mindestens zwei Prozent des Kapitals, unter Zuwachs der durch 
die fortschreitende Amortisation sich ergebenden Jinsersparnisse, zu tilgen sind, 
durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung mit der 
rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen die 
daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nach- 
weisen zu dürfen, geltend zu machen befuge ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte 
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obliga- 
Jaheßeng 1863. (Nr. 5788.) 103 tionen 
Ausgegeben zu Berlin den 5. Dezember 1863.
	        
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