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tionen eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist
durch die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsieigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 2. November 1863.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. v. Selchow.
Provinz Sachsen, Regierungsbezirk Magdeburg.
Obligation
des Altmärkischen Wische-Deichverbandes
uͤber chafpunden Thaler Preußisch Kurant.
D. Altmärkische Wische-Deichverband verschuldet dem Inhaber dieser, Sei-
tens des Glaubigers unkündbaren Verschreibung die Summe
fünfhundert
vonEinhunderr Thalern,
deren Empfang das unterzeichnete Oeichamt bescheinigt. ,
Diese Schuldsumme bildet einen Theil des zur Ausfuͤhrung seiner Me-
liorationen von dem Deichverbande in Gemaͤßheit des Allerhoͤchsten Privilegiums
vom. ...... . . .. (Gesetz-Samml. vom Jahre 1856. S. aufge-
nommenen Gesammtdarlehns von fünfzig tausend Thalern (II. Emission).
Die Rückzahlung der Schuld geschieht spätestens vom 2. Januar 1875.
ab allmaálig aus einem zu diesem Behufe mit wenigstens zwei Prozent jährlich
unter Zuwachs der JZinsen von den getilgten Schuldverschreibungen gebilderen
Tilgungsfonds.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1874. ab im Ma
uni