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Juni jeden Jahres, zuerst im Juni 1874., und die Auszahlung des Kapitals
und der Zinsen erfolgt dann in dem Zinstermine am 2. Januar des folgenden
Jahres. Der Verband behaält sich jedoch das Recht vor, nach Ablauf von
vier Jahren den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, so-
wie sämmtliche noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die aus-
geloosten, sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeich-
nung ihrer Nummer und ihres Betrages, sowie des Termins, an welchem die
Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung
erfolgt sechs, drei, zwei und Einen Monat vor dem Jahlungstermine in dem
Preußischen Staats-Anzeiger, dem Magdeburger Amtsblatt, dem amtlichen
Anzeiger zum Magdeburger Korrespondenten und Oslterburger Kreisblatte.
Sollte eines oder das andere der bezeichneten Blätter eingehen, so bestimmt der
Oberpräsident der Provinz Sachsen, in welchem anderen Blatte die Bekannt-
machung erfolgen soll. «
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird
es in halbshrichen Terminen, in der ersten Woche des Januar und Juli, von
heute an gerechner, mit vier Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem
verzinsek.
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück-
abe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung,
ei der Deichkasse nn b in der nach dem Eintritte des Fälligkeits=
termins folgenden Zeit.
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei-
bung find auch die dazu gehbrigen Zinskupons der späteren Faälligkeitstermine
zurückzuliefern. Für die fehlenden Kupons wird der Betrag vom Kapitale
abgezogen.
Die gekündigten Kapitalbetrdge, welche innerhalb dreißig Jahren nach
dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren
nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu Gunsten des Verbandes.
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld-
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung
Th. 1. Tit. 51. F. 120. sell. bei dem Kbniglichen Kreisgerichte zu Seehausen
in der Altmark. -
Zinskupons koͤnnen weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjaͤhrigen
Verjaͤhrungsfrist bei dem Deichamte anmeldet und den stattgehabten Pe.
sitz der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst
in glaubhafter Weise darthur, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag
der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quit-
tung ausgezahlt werden. -
MitdieserSchuldvetfchteibungsind....... halbjaͤhrige Zinskupons bis
zum Schlusse des Jahres 1874. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins-
kupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben.
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Deich-
(Nr. 5768.) 103% « kasse