Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

(Nr. 5794.) Allerhoͤchster Erlaß vom 16. November 1863., betreffend die Verleihung des 
Rechts zur Erhebung eines Chausseegeldes auf der Strecke von Toͤnnis- 
stein bis Oberzissen als Fortsetzung der Brohl-Tönnissteiner Chaussee, an 
die Gemeinden Burgbrohl, Nieder= und Oberweiler und Nieder= und 
Oberzissen. 
A-# Ihren Bericht vom 7. November d. J. will Ich den Gemeinden Burg- 
brohl, Nieder= und Oberweiler, Nieder= und Oberzissen, in den Kreisen Mayen 
und Ahrweiler, Regierungsbezirk Coblenz, gegen Uebernahme der chausseemäßi- 
gen Unrerhaltung der von ihnen gebauten Fortsetzung der Brohl-Tönnissteiner 
Straße von Tönnisstein bis Oberzissen das Recht zur Erhebung des Chaussee= 
geldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden 
Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enhaltenen Bestimmungen 
über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätz- 
lichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen 
angewandt werden, hierdurch unter der Bedingung verleihen, daß diese Ge- 
meinden die von der Aufsichtsbehörde noch für erforderlich erachteten Ver- 
besserungen dieser Straße innerhalb dreier Jahre auf ihre Kosten zur Ausfüh= 
rung bringen. Auch sollen die dem Chausseegeld -Tarife vom 29. Februar 1840. 
angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die ge- 
dachte Straße zur Anwendung kommen. 
Der 95genwartige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 16. November 1863. 
Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. 
An den Finanzminister und den Minister für Handel, Gewerbe 
und öffentliche Arbeiten. 
  
— 106“ (Nr. 5790
	        
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