(Nr. 5794.) Allerhoͤchster Erlaß vom 16. November 1863., betreffend die Verleihung des
Rechts zur Erhebung eines Chausseegeldes auf der Strecke von Toͤnnis-
stein bis Oberzissen als Fortsetzung der Brohl-Tönnissteiner Chaussee, an
die Gemeinden Burgbrohl, Nieder= und Oberweiler und Nieder= und
Oberzissen.
A-# Ihren Bericht vom 7. November d. J. will Ich den Gemeinden Burg-
brohl, Nieder= und Oberweiler, Nieder= und Oberzissen, in den Kreisen Mayen
und Ahrweiler, Regierungsbezirk Coblenz, gegen Uebernahme der chausseemäßi-
gen Unrerhaltung der von ihnen gebauten Fortsetzung der Brohl-Tönnissteiner
Straße von Tönnisstein bis Oberzissen das Recht zur Erhebung des Chaussee=
geldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden
Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enhaltenen Bestimmungen
über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätz-
lichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen
angewandt werden, hierdurch unter der Bedingung verleihen, daß diese Ge-
meinden die von der Aufsichtsbehörde noch für erforderlich erachteten Ver-
besserungen dieser Straße innerhalb dreier Jahre auf ihre Kosten zur Ausfüh=
rung bringen. Auch sollen die dem Chausseegeld -Tarife vom 29. Februar 1840.
angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die ge-
dachte Straße zur Anwendung kommen.
Der 95genwartige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 16. November 1863.
Wilhelm.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz.
An den Finanzminister und den Minister für Handel, Gewerbe
und öffentliche Arbeiten.
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