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(Ir. 5795.) Allerhoͤchster Erlaß vom 16. November 1863., betreffend die Verleihung der
fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Zweig-
Chaussee von Emden bis zur Alvensleben-Brumbyer Chaussee, im Kreise
Neuhaldensleben, Regierungsbezirk Magdeburg, an die Unternehmer, den
Besitzer des Ritterguts Emden und die Gemeinde Emden.
N. Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Zweig-
Chaussee von Emden bis zur Alvensleben-Brumbyer Chaussee, im Kreise Neu-
haldensleben, Regierungsbezirk Magdeburg, genehmigt habe, verleihe Ich hier-
durch den Unternehmern, dem Besitzer des Ritrergutes Emden, Oberstlieutenant
a. D. Grafen Eduard von der Schulenburg und der Gemeinde Emden das
Expropriationsrecht für die zu dieser Chaussee erforderlichen Grundstücke, im-
gleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Mate-
rialien, nach Maaßgabe der für die Staars-Chausseen bestehenden Vorschriften,
in Bezug auf diese Straße. Zugleich will Ich den Unternehmern gegen Ueber-
nahme der künftigen chausseemißigen Unterhaltung der Straße das Recht zur
Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staals-
Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben
enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Er-
bebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den
Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch
sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Be-
stimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur
Amwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur offentlichen
Kennmiß zu bringen.
Berlin, den 16. November 1863.
Wilhelm.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz.
An den Finanzminister und den Minister für Handel, Gewerbe
und öffentliche Arbeiten.
(Nr. 6796.)