Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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(Xr. 5796.) Allerhoͤchster Erlaß vom 30. November 1863., betreffend die Aufhebung des 
in der Polizei-Ordnung für den Hafen und die Binnengewsser von 
Danzig vom 30. Januar 1821. enthaltenen Verbots des Feueranmachens 
auf den Schiffen und des Kochens außerhalb der Privathquser und der 
Kochhauser. 
A. Ihren Bericht vom 22. November d. J. will Ich Sie hierdurch er- 
mächtigen, das im §. 15. der Polizei-Ordnung für den Hafen und die Binnen- 
gewässer von Danzig vom 30. Januar 1821. (Gesetz-Samml. für 1821. S. 21.) 
enthaltene Verbot des Feueranmachens auf den Schiffen und des Kochens 
außerhalb der Privathaäuser und der Kochhäuser aufzuheben. Darüber, wo und 
unter welchen Bedingungen im Hafen und in den Binnengewässern von Danzig 
das Feueranmachen und Kochen gestattet sein soll, ist durch lokalpolizeiliche 
Vorschriften das Erforderliche anzuordnen. 
Berlin, den 30. November 1863. 
Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
  
(Nr. 5700—5707.) (Nr. 5797.)
	        
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