Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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u treffen und kann derselbe Uebertretungen mit Ordnungsstrafen bis zu drei 
alern bedrohen. 4 « 
g.1. 
Der Wiesenverband ist der Oberaufsicht des Staates unterworfen. Das 
Aufsichtsrecht wird von dem Kreislandrath, von der Regierung in Coblenz als 
Landespolizei-Behörde und von dem Minister für die landwirthschaftlichen An- 
gelegenheiten gehandhabt in dem Umfange und mit den Befugnissen, welche 
den Aufsichtsbehörden der Gemeinden zustehen 
C. 12. 
Aenderungen dieses Statutes können nur unter landesherrlicher Geneh- 
migung erfolgen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhäándigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Kniglichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 7. Dezember 1863. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. zur Lippe. v. Selchow. 
(Nr. 5802.) Statut des Verbandes zur Regulirung des Nemitz-Baches im Kreise Cammin. 
Vom 7. Dezember 1863. 
M 
Wr Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen cc. 
verordnen, Behufs Verbesserung der Grundstücke im Thale des Nemit-Baches 
im Kreise Cammin, vom Zemliner See bis zur Königsmühle, nach Anhörung 
der Betheiligten, dem Antrage der Mehrzahl entsprechend, auf Grund des 
Gesetzes vom 11. Mai 1853. und 28. Februar 1843., was folgt. 
*. 
Alle diejenigen Grundbesitzer, deren Grundstücke von der Regulirung des uUnfeng 152 
Nemitz-Baches Vortheil haben, werden zu einem Verbande vereinigt. nueck des Uer- 
Der Verband bildet eine Korporation und hat seinen Gerichtsstand bei dandes- 
dem Kreisgerichte in Cammin. 
K. 2. 
Dem Verbande liegt ob, den vom Landesmeliorations-Baumeister Schoͤn- 
wald am 5. Januar 1863. entworfenen Regulirungsplan B., so wie derselbe 
bei der Revision und Superreoision festgestellt worden, zur Ausführung zu 
bringen und den regulirten Fluß in Stand zu halten. 
(Nr. 6801—5802) Er-
	        
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