Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

— 793 — 
Von der Regierung koͤnnen bei besonders dringenden Faͤllen auch andere 
Zah ungstermine auf den Antrag des Vorstandes des Verbandes festgesetzt 
werden. 
g. 8. 
In dem Kataster sind die betheiligten Grundstuͤcke nach Verhaͤltniß des 
durch die Melioration abzuwendenden Schadens und herbeizuführenden Vor- 
theils in drei Klassen zu theilen, von denen ein Preußischer Morgen 
der ersten Klasse zu 1 Theil, 
der zweiten Klasse zu 3 Theil, 
der dritten Klasse zu 3 Theil 
heranzuziehen ist. 
Der Vorstand soll ermächtigt sein, auf Antrag der Bonitirungskommis- 
sion anderweite Klassen oder eine Veränderung ihrer Werthsätze mit Geneh- 
migung des Ministers für die landwirthschaftlichen Angelegenhe#ten festzusetzen. 
K. 9. 
Die Aufstellung des Katasters erfolgt durch zwei von dem Vorstande 
ewählte Boniteure unter Leitung des Königlichen Kommissarius, welcher 
ich bei dem Einschätzungsgeschäfte zeitweise durch einen Feldmesser vertreten 
lassen kann. 
Der Vorstand ist ermächtigt, den Boniteurs nach Befinden besonders 
ortskundige Personen beizuordnen. 
S. 10. 
Das Kataster ist den einzelnen Gemeindevorständen, sowie den Gütern, 
welche außer dem Gemeindeverbande stehen, extraktweise mitzutheilen und ist 
zugleich im Amtsblatte eine vierwöchentliche Frist bekannt zu machen, in welcher 
das Katasler bei den Gemeindevorständen und dem Kommissarius eingesehen 
und Beschwerde dagegen bei dem letzteren angebracht werden kann. 
Der Kommissarius hat die angebrachten Beschwerden unter Zuziehung 
der Beschwerdeführer, eines Vorstandsmitgliedes und der erforderlichen Sach- 
verständigen zu untersuchen. 
Diese Sachverständigen sind von der Regierung zu ernennen, und zwar 
hinsichtlich der Bermessung und des Nivellements ein vereideter Feldmesser oder 
nöthigenfalls ein Vermessungsrevisor, hinsichtlich der ökonomischen Fragen zwei 
landwirthschaftliche Sachversiändige, denen ein Wasserbau-Sachverständiger bei- 
geordnet werden kann. 
Mit dem Resultate der Umersuchung werden die Beschwerdeführer und 
das Vorstandsmitglied bekannt gemacht. 
Sind beide Theile mit dem Resultate einverstanden, so wird das Kataster 
demgemäß berichtigt; andernfalls werden die Akten der Regierung zur Entschei- 
dung über die Beschwerden eingereicht. 
Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Entscheidung 
Jehrgang 1864. (Nr. 5802) 108 ist 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.