Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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g. 15. 
Der Kommissarius beruft die Wahlversammlung und bestimmt den Ort. 
Bei der Wahl hat jeder Ortsschulze der betheiligten Doͤrfer, sowie jeder 
der beiden Pfarrer zu Nemitz und Koͤnigsmuͤhl und jeder Besitzer eines bethei- 
ligten Gutes, welches außer dem Gemeindeverbande steht, Eine Stimme. Die 
Besitzer solcher Guͤter koͤnnen ihren Paͤchter oder Administrator zur Abgabe der 
Stimme bevollmächtigen. Auch kann der Pächter oder Administrator eines be- 
theiligten Gures zum Mitgliede des Vorstandes oder Stellvertreter gewählt 
werden. 
K. 16. 
Der Vorsitzende bestimmt Zeit und Ort der jedesmaligen Vorstands= 
sitzung und ladet dazu die Mitglieder derselben ein. 
Dieselben sind in Behinderungsfällen gehalten, die Vorladung sofort an 
ihren Stellvertreter zu befördern. 
Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn nur fünf Mitglieder ein- 
schließlich der beiden Königlichen Kommissarien sich einfinden. 
Wenn drei Mitglieder darauf antragen, muß der Vorsitzende eine Vor- 
standssitzung berufen. 
g. 17. 
In der Sitzung werden die Beschlüsse nach Stimmenmehrheit gefaßt. 
Bei Stimmengleichheit giebt der Vorsitzende den Ausschlag. 
Wer bei irgend einem Gegenstande ein persönliches Interesse hat, wel- 
ches mit dem der Gesammtheit kollidirt, darf an der betreffenden Abstimmung 
nicht Theil nehmen. 
Beschlüsse über bautechnische Gegenstände gegen das Gutachten des 
Technikers sind, wenn der Techniker oder der Vorsitzende gegen die Ausfüh- 
rung protestiren, nicht eher ausführbar, bis die Regierung darüber Entscheidung 
getroffen hat. Diese muß demnächst zur Ausführung gebracht werden. 
g. 18. 
Die Protokolle über die Vorstandssitzungen sind von dem Vorsitzenden, 
dem Techniker und wenigstens zwei von den übrigen Vorstandsmitgliedern zu 
vollziehen. 
l Korrespondenzen mit anderen Behörden und Privaten, desgleichen die 
Zahlungsanweisungen zeichnet der Vorsitzende allein; er verwaltet im Namen 
des Vorstandes die Geschäfte, wenn der Vorstand nicht versammelt ist, und 
führt die Beschlüsse des Vorstandes aus. Er kann sich dabei durch den 
Bautechniker oder ein sonstiges Mitglied des Vorstandes vertreten lassen. 
Alle Verträge und Urkunden, welche die Korporation verbinden sollen, 
müssen von dem Vorsitzenden ausgestellt werden, jedoch ist zu deren Gültigkeit 
außerdem erforderlich: 
1) wenn der Gegenstand des Vertrages fünfhundert Thaler und darüber 
beträgt, die Aufnahme eines Darlehns, oder den Ankauf, oder die 
Gir. 602) 108“ Ver-
	        
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