Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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Veräuzerung eines Grundstücks, oder die Konstituirung einer Servitut 
betrifft, die Beifügung eines Genehmigungsbeschlusses des Vorstandes; 
Darlehnsverträge bedürfen auch noch der Genehmigung der Regierung; 
2) wenn der Gegenstand eines anderen Vertrages funfzig Thaler über- 
steigt, die Mitunterschrift von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern, 
oder anstatt derselben die Beifügung eines Eenehmigungsorschlisses des 
Vorstandes. 
g. 19. 
Jedes Worstandsmitglied — mit Ausnahme des Kommissarius und des 
Wasserbautechnikers, welche aus der Staatskasse remunerirt werden — erhält 
für auswärtige Termine zwei Thaler Dicten aus der Kasse des Verbandes, 
jedoch keine Reisekosten. 
K. 20. 
b) von Men- Der Vorstand akkordirt mit einer geeigneten Person wegen Uebernahme 
wotn n der Rendanturgeschäfte des Verbandes. 
" . 21. 
Der Rendant hat dafuͤr eine zwischen dem Vorstande und ihm zu ver- 
einbarende Kaution zu bestellen. 
K. 22. 
Fuͤr seine Geschaͤftsverwaltung wird ihm eine besondere Instruktion von 
dem Vorstande ertheilt. Er hat den ordentlichen und außerordentlichen 
Revisionen zu unterwerfen, welche der Vorstand anordnet, legt demselben Rech- 
nung, erledigt seine Monita und empfaͤngt von ihm feine Decharge. 
g. 23. 
e) von der Bau Die Ausfuͤhrung der Meliorationsbauten nach dem festgestellten Reguli- 
Korimission. rungsplan imd den Beschluͤssen des Vorstandes wird unter Kontrole des Vor- 
standes und seimer Mitglieder einer desonderen „Baukommission für die Regu- 
lirung des Nemitzbaches“ übertragen, welche aus dem Vorsitzenden, dem Bau- 
techniker und einem gewählten Vorstandsmitgliede besteht. Das letztere wird 
von dem Vorstande aus seiner Mitte gewählt, kann sich aber für einzelne Ge- 
schäfte durch ein anderes Mitglied des Vorstandes vertreten lassen. 
* 
Die Kommission faßt ihre Beschlüsse nach Stimmemnehrheit. 
Die Verträge, welche ste abschließt, sind von allen drei Kommissions-= 
Mitgliedern zu unterschreiben. 
* 
Sobald die Ausführung der Regulirung bewirkt ist, hört das Mandat 
der Baukommission auf. 
Dieselbe übergiebt die Anlagen dem Vorstande zur ferneren Verwaltung. 
Streitigkeiten, welche dabei entstehen möchten, entscheidet der Minister * 
die landwathschaftlichen Angelegenheiten nach Anhörung der Regierung zu 
Stettin, ohne daß der Rechtsweg zulässig ist. o
	        
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