Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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g. 30. 
Der Verbandsvorstand setzt fest, welche neue Anlagen für gemeinschaft- 
liche Rechnung des ganzen Verbandes ausgeführt werden sollen und was zur 
Unterhaltung der vorhandenen Anlagen geschehen soll. Er bestimmt, welcher 
Beitrag auszuschreiben ist und was einzelne Gemeinden oder Besitzer von 
Gütern außer dem Gemeindebezirk an besonderen Verpflichtungen zu leisten 
haben. 
Gegen diese Festsetzungen und Entscheidungen steht den Betheiligten 
innerhalb zehn Tagen der Rekurs an die Regierung zu, doch darf, wenn Ge- 
fahr im Verzuge ist, der Vorstand unbeschadet des eingelegten Rekurses seine 
Entscheidung im Zwangswege zur Ausführung bringen. 
g. 31. 
Der Schaudirektor stellt nach Anhörung des Vorstandes den Rendanten 
und einen Grabenaufseher an, ertheilt ihnen Bestallung und Instruktion und 
ist befugt, Ordnungsstrafen bis zur Höhe von drei Thalern gegen sie fest- 
zusetzen. 
K. 32. 
Der Rendant verwaltet die Kasse des Verbandes, legt die Rechnungen 
des Vorjahres und den mit dem Schaudirektor vorher entworfenen Etat für 
das neue Rechnungsjahr dem Vorstande vor und erhält von diesem die 
Decharge über die gelegten Rechnungen. 
Alle Zahlungsanweisungen mässen vom Schaudirektor vollzogen werden. 
S. 33. 
Der Grabenaufseher hat den Bach und die sonstigen Anlagen des Ver- 
bandes stets in Aufsicht zu halten und die vom Schaudirektor angeordneten 
Räumungen und sonstigen Bauten ordnungsmäßig auszuführen. 
g. 34. 
Der Schaudirektor hat die Beiträge nach Maaßgabe des Katasters und 
der Beschlüsse des Vorstandes rechtzeitig auszuschreiben, auch für ihre Ein- 
ziehung durch die Ortserheber Sorge zu tragen. 
Naturalleistungen, welche nicht rechtzeitig den Angeboten entsprechend er- 
füllt werden, läßt der Schaudirektor für achmung des PMlichtigen ausführen 
und die Kosten von dem letzteren durch Exekution einziehen. 
Die Polizeibehörden sind verpflichtet, auf Requisition des Schaudirektors 
die Ortsvorsteher bei der Beitreibung der Beiträge, Kosten und Strafgelder zu 
unterstützen. 
Der Schaudirektor ist befugt, wegen der polizeilichen Uebertretungen der 
zum Schutz der Verbandsanlagen bestehendon Vorschriften die Strafe bis zu 
fünf Thalern Geldbuße oder drei Tage Gefängniß vorläufig festzusetzen, nach 
dem Gesetze vom 14. Mai 1852. (Gesetz Samml. vom Jahre 1852. S. 245.). 
Die vom Schaudirektor allein, nicht vom Polizeirichter, festgesetzten Geld- 
strafen fließen zur Verbandskasse. E
	        
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