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g. 30.
Der Verbandsvorstand setzt fest, welche neue Anlagen für gemeinschaft-
liche Rechnung des ganzen Verbandes ausgeführt werden sollen und was zur
Unterhaltung der vorhandenen Anlagen geschehen soll. Er bestimmt, welcher
Beitrag auszuschreiben ist und was einzelne Gemeinden oder Besitzer von
Gütern außer dem Gemeindebezirk an besonderen Verpflichtungen zu leisten
haben.
Gegen diese Festsetzungen und Entscheidungen steht den Betheiligten
innerhalb zehn Tagen der Rekurs an die Regierung zu, doch darf, wenn Ge-
fahr im Verzuge ist, der Vorstand unbeschadet des eingelegten Rekurses seine
Entscheidung im Zwangswege zur Ausführung bringen.
g. 31.
Der Schaudirektor stellt nach Anhörung des Vorstandes den Rendanten
und einen Grabenaufseher an, ertheilt ihnen Bestallung und Instruktion und
ist befugt, Ordnungsstrafen bis zur Höhe von drei Thalern gegen sie fest-
zusetzen.
K. 32.
Der Rendant verwaltet die Kasse des Verbandes, legt die Rechnungen
des Vorjahres und den mit dem Schaudirektor vorher entworfenen Etat für
das neue Rechnungsjahr dem Vorstande vor und erhält von diesem die
Decharge über die gelegten Rechnungen.
Alle Zahlungsanweisungen mässen vom Schaudirektor vollzogen werden.
S. 33.
Der Grabenaufseher hat den Bach und die sonstigen Anlagen des Ver-
bandes stets in Aufsicht zu halten und die vom Schaudirektor angeordneten
Räumungen und sonstigen Bauten ordnungsmäßig auszuführen.
g. 34.
Der Schaudirektor hat die Beiträge nach Maaßgabe des Katasters und
der Beschlüsse des Vorstandes rechtzeitig auszuschreiben, auch für ihre Ein-
ziehung durch die Ortserheber Sorge zu tragen.
Naturalleistungen, welche nicht rechtzeitig den Angeboten entsprechend er-
füllt werden, läßt der Schaudirektor für achmung des PMlichtigen ausführen
und die Kosten von dem letzteren durch Exekution einziehen.
Die Polizeibehörden sind verpflichtet, auf Requisition des Schaudirektors
die Ortsvorsteher bei der Beitreibung der Beiträge, Kosten und Strafgelder zu
unterstützen.
Der Schaudirektor ist befugt, wegen der polizeilichen Uebertretungen der
zum Schutz der Verbandsanlagen bestehendon Vorschriften die Strafe bis zu
fünf Thalern Geldbuße oder drei Tage Gefängniß vorläufig festzusetzen, nach
dem Gesetze vom 14. Mai 1852. (Gesetz Samml. vom Jahre 1852. S. 245.).
Die vom Schaudirektor allein, nicht vom Polizeirichter, festgesetzten Geld-
strafen fließen zur Verbandskasse. E