Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

— 51 — 
(Nr. 5646.) Privilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Obligationen der Stadt 
Crefeld im Betrage von 300,000 Thaolern. Vom 9. Dezember 1862. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen #c. 
erlheilen, nachdem die Stadtverordneten-Versammlung zu Crefeld darauf ange- 
tragen hat, zum Zweck der Regulirung der städtischen Schuldverhältnisse und 
zur Bestreitung der Kosten mehrerer gemeinnützigen Einrichrungen ihr zur Auf- 
nahme eines Darlehns von 300,000 A##ern, geschrieben drel hundert kausend 
Thalern, gegen Ausstellung auf den Inhaber lautender und mit Zinskupons 
versehener Obligarionen Unsere landesherrliche Genehmigung zu ertheilen, und 
bei diesem Antrage, im Interesse der Stadtgemeinde sowohl als der Glaubiger, 
sich nichts zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des §F. 2. des Gesetzes vom 
17. Juni 1833. wegen Ausstellung von Papieren, welche eine Zahlungsver- 
pflichrung an jeden Inhober enkhalten, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere 
landesherrliche Genehmigung zur Ausgabe der gedachten Obligarionen unter 
nachstehenden Bedingungen. 
K. 1. 
Es werden ausgegeben: 
aà) 600 Obligationen jede zu 50 Rthlr., ausmachend überhaupt 30,000 Rehlr., 
b) 700 - --100- - - 70,000- 
c) 200 - *r*- 500 - - - 100,000 
d) 100 - --1000- - -100,000 
inSumma300,000.Nthlk. 
Die Obligationen werden mit vier ein halb vom Hundert jaͤhrlich verzinst 
und die Zinsen jedes Jahr am 1. Juli von der staͤdtischen Gemeindekasse zu 
Crefeld gegen Ruͤckgabe der ausgefertigten Zinskupons gezahlt. Zur Tilgung 
der Schuld wird jährlich Ein Prozent von dem Kapitalbetrage der emirtirten 
Obligationen nebst den Zinsen der eingelösten Obligationen verwendet; der Ge- 
meinde bleibt jedoch vorbehalten, den Tilgungsfonds mit Genehmigung Unserer 
Regierung zu Düsseldorf zu verstärken und dadurch die Abtragung der Schuld 
zu beschleunigen. Den Inhabern der Obligationen sleht kein Kündigungsrecht 
gegen die Gemeinde zu. 
K. 2. 
Zur Leitung der Geschäfte, welche die Ausstellung, Verzinsung und Til- 
ung der usyngesenoen Obligationen betreffen, wird von der Stadtverordneten- 
Lecammiun auf eine Amtsdauer von sechs Jahren eine Schuldentilgungs-Kom- 
mission gencht, welche für die treue Befolgung der gegenwärtigen Bestimmun- 
gen verantwortlich ist, und zu dem Ende von Unserer Fgiern Duͤsseldorf 
in Eid und Pfflicht genommen wird. Dieselbe soll aus drei Mitgliedern be- 
stehen, von denen eins aus der Stadtverordneten-Versammlung und die beiden 
eanderen aus der Bürgerschaft zu wählen sind. 
Qur. 5644) 7. S. 3.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.