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(Nr. 5646.) Privilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Obligationen der Stadt
Crefeld im Betrage von 300,000 Thaolern. Vom 9. Dezember 1862.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen #c.
erlheilen, nachdem die Stadtverordneten-Versammlung zu Crefeld darauf ange-
tragen hat, zum Zweck der Regulirung der städtischen Schuldverhältnisse und
zur Bestreitung der Kosten mehrerer gemeinnützigen Einrichrungen ihr zur Auf-
nahme eines Darlehns von 300,000 A##ern, geschrieben drel hundert kausend
Thalern, gegen Ausstellung auf den Inhaber lautender und mit Zinskupons
versehener Obligarionen Unsere landesherrliche Genehmigung zu ertheilen, und
bei diesem Antrage, im Interesse der Stadtgemeinde sowohl als der Glaubiger,
sich nichts zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des §F. 2. des Gesetzes vom
17. Juni 1833. wegen Ausstellung von Papieren, welche eine Zahlungsver-
pflichrung an jeden Inhober enkhalten, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere
landesherrliche Genehmigung zur Ausgabe der gedachten Obligarionen unter
nachstehenden Bedingungen.
K. 1.
Es werden ausgegeben:
aà) 600 Obligationen jede zu 50 Rthlr., ausmachend überhaupt 30,000 Rehlr.,
b) 700 - --100- - - 70,000-
c) 200 - *r*- 500 - - - 100,000
d) 100 - --1000- - -100,000
inSumma300,000.Nthlk.
Die Obligationen werden mit vier ein halb vom Hundert jaͤhrlich verzinst
und die Zinsen jedes Jahr am 1. Juli von der staͤdtischen Gemeindekasse zu
Crefeld gegen Ruͤckgabe der ausgefertigten Zinskupons gezahlt. Zur Tilgung
der Schuld wird jährlich Ein Prozent von dem Kapitalbetrage der emirtirten
Obligationen nebst den Zinsen der eingelösten Obligationen verwendet; der Ge-
meinde bleibt jedoch vorbehalten, den Tilgungsfonds mit Genehmigung Unserer
Regierung zu Düsseldorf zu verstärken und dadurch die Abtragung der Schuld
zu beschleunigen. Den Inhabern der Obligationen sleht kein Kündigungsrecht
gegen die Gemeinde zu.
K. 2.
Zur Leitung der Geschäfte, welche die Ausstellung, Verzinsung und Til-
ung der usyngesenoen Obligationen betreffen, wird von der Stadtverordneten-
Lecammiun auf eine Amtsdauer von sechs Jahren eine Schuldentilgungs-Kom-
mission gencht, welche für die treue Befolgung der gegenwärtigen Bestimmun-
gen verantwortlich ist, und zu dem Ende von Unserer Fgiern Duͤsseldorf
in Eid und Pfflicht genommen wird. Dieselbe soll aus drei Mitgliedern be-
stehen, von denen eins aus der Stadtverordneten-Versammlung und die beiden
eanderen aus der Bürgerschaft zu wählen sind.
Qur. 5644) 7. S. 3.