Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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G. 8. 
Die Verloosung geschieht unter dem Vorsitz des Oberbürgermeisters in 
einem vierzehn Tage vorher zur öffentlichen Kenntniß zu bringenden Termine, 
zu welchem dem Publikum der Zutritt gestattet ist. Ueber die Verloosung wird 
ein von dem Oberbürgermeister und den Mitgliedern der Kommission zu unter- 
zeichnendes Protokoll aufgenommen. 
K. 9. 
Die Auszohlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt an dem dazu be- 
stimmten Tage nach dem Nominalwerth durch die städtische Gemeindekasse an 
den Worzeiger der Obligationen gegen Auslieferung derselben. Mit diesem Tage 
hört die Verzinsung der ausgeloosten Obligationen auf. Mit letzteren sind zu- 
gleich die ausgereichten, nach deren Zahlungstermine fälligen Zinskupons einzu- 
liefern; geschieht dies nicht, so wird der Betrag der fehlenden Zinskupons an 
dem Kapirale gekürzt und zur Einlösung dieser Kupons verwendet. 
**“- 
Die Kapitalbeträge derjenigen ausgeloosten Obligationen, welche nicht 
binnen drei Monaten nach dem Jahlungskermine zur Einlösung vorgezeigt wer- 
den, sollen der Verwaltung der städtischen Sparkasse als zinsfreies Depositum 
überwiesen werden. Die solchergestalt deponirten Kapitalbeträge dürfen nur auf 
eine von der Schuldentilgungs-Kommission kontrasignirte Amweisung des Ober- 
bürgermeisters zu bestimmungsmäßiger Verwendung an den Rendanten der 
städtischen Gemeindekasse verabfolgt werden. Die deponirten Kapitalbeträge sind 
den Inhabern der Obligationen längstens in acht Tagen nach Vorzeigung der 
Obligationen bei der gedachten Kasse durch diese auszuzahlen. 
F. 11. 
Die Nummern der ausgeloosten, nicht zur Einlösung vorgezeigten Obli- 
ationen sind in der nach der Bestimmung unter H. 7. jährlich zu erlassenden 
anntmachung wieder in Erinnerung zu bringen. Werden die Obligationen, 
dieser wiederholten Bekanntmachung ungeachtet, nicht binnen dreißig Jahren 
nach dem Jahlungstermine zur Einlbsung vorgezeigt,, auch nicht der Bestimmung 
unter F. 14. gemäß als verloren oder vernichtet angemeldek, so sollen nach 
deren Ablauf die Obligationen als getilgt angesehen werden und die dafür de- 
ponirten Kapitalbetrage der slädtischen Verwaltung zur Verwendung für milde 
Zwecke anheimfallen. 
C. 12. 
Fäür die Verzinsung und Tilgung der Schulden haftet die Stadtgemeinde 
mit ihrem gesammten Vermögen und ihren sämmtlichen Einkünften, und kann, 
wenn die Zinsen oder ausgeloosten Obligationen nicht zur rechten Zeit gezahlt 
werden, auf Zahlung von den Gläubigern gerichtlich geklagt werden. 
Tr. 5646.) 13.
	        
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