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F. 7.
Im Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Cöhn muß der Vorstand
einer nach diesem Gesetze zu beurkheilenden Akkiengesellschaft im Falle des
dritten Absatzes des Arrikels 240. des Deutschen Handelsgesetzbuchs die Unzu-
länglichkeit des Vermögens der zuständigen Aufsichtsbehörde anzeigen. Wenn
die Mitglieder des Vorstandes die Anzeige unterlassen, so werden sie nach
Maahgabe des F. 9. Artikel 12. des Einführungsgesetzes vom 24. Juni 1861.
estraft.
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 15. Februar 1864.
(L. 8S.) Wilhelm.
v. Bismarck-Sch'nhausen. v. Bodelschwingh. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg.
(Nr. 5826.) Privilegium für die Stadt Düren, im Regierungsbezirk Aachen, zur Ausgabe
von 90,000 Thalern Stadt-Obligationen. Vom 25. Januar 1864.
Wl Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen #c.
ertheilen, nachdem die Stadtverordneten-Versammlung zu Düren darauf ange-
tragen hat, zum Zwecke der Regulirung der städtischen Schuldverhältnisse und
zur Bestreitung der Kosten mehrerer gemeinnütziger Einrichtungen ihr zur Auf-
nahme eines Darlehns von 90,000 Thalern, geschrieben neunzig tausend
Thalern, gien Ausstellung auf den Inhaber lautender und mit Jinskupons
versehener 8 ligationen Unsere landesherrliche Genehmigung zu ertheilen, und
bei diesem Antrage im Interesse der Stadtgemeinde sowohl als der Glaͤubiger
sich nichts zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes
vom 17. Juni 1833. wegen Ausstellung von Papieren, welche eine Zahlungs=
verpflichtung an jeden Inhaber enthalten, durch gegenwärtiges Privilegium
Unsere landesherrliche Genehmigung zur Ausgabe der gedachten Obligationen
unter nachstehenden Bedingungen:
K. 1.
Es werden ausgegeben sechshundert Obligationen, jede zu Einhundert
(Nr. 5825—5826) Tha-