Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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F.  7.

Im  Bezirke  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Cöhn  muß  der  Vorstand
einer  nach  diesem  Gesetze  zu  beurkheilenden  Akkiengesellschaft  im  Falle  des
dritten  Absatzes  des  Arrikels  240.  des  Deutschen  Handelsgesetzbuchs  die  Unzulänglichkeit
  des  Vermögens  der  zuständigen  Aufsichtsbehörde  anzeigen.  Wenn
die  Mitglieder  des  Vorstandes  die  Anzeige  unterlassen,  so  werden  sie  nach
Maahgabe  des  F.  9.  Artikel  12.  des  Einführungsgesetzes  vom  24.  Juni  1861.
estraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Hoͤchsteigenhaͤndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  15.  Februar  1864.

(L.  8S.)  Wilhelm.

v.  Bismarck-Sch'nhausen.  v.  Bodelschwingh.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.

 

(Nr.  5826.)  Privilegium  für  die  Stadt  Düren,  im  Regierungsbezirk  Aachen,  zur  Ausgabe
von  90,000  Thalern  Stadt-Obligationen.  Vom  25.  Januar  1864.

Wl  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  #c.

ertheilen,  nachdem  die  Stadtverordneten-Versammlung  zu  Düren  darauf  angetragen
  hat,  zum  Zwecke  der  Regulirung  der  städtischen  Schuldverhältnisse  und
zur  Bestreitung  der  Kosten  mehrerer  gemeinnütziger  Einrichtungen  ihr  zur  Aufnahme
  eines  Darlehns  von  90,000  Thalern,  geschrieben  neunzig  tausend
Thalern,  gien  Ausstellung  auf  den  Inhaber  lautender  und  mit  Jinskupons
versehener  8  ligationen  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  zu  ertheilen,  und
bei  diesem  Antrage  im  Interesse  der  Stadtgemeinde  sowohl  als  der  Glaͤubiger
sich  nichts  zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit  des  §.  2.  des  Gesetzes
vom  17.  Juni  1833.  wegen  Ausstellung  von  Papieren,  welche  eine  Zahlungsverpflichtung
  an  jeden  Inhaber  enthalten,  durch  gegenwärtiges  Privilegium
Unsere  landesherrliche  Genehmigung  zur  Ausgabe  der  gedachten  Obligationen
unter  nachstehenden  Bedingungen:

K.  1.
Es  werden  ausgegeben  sechshundert  Obligationen,  jede  zu  Einhundert
(Nr.  5825—5826)  Tha-