Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

Thaler, und sechshundert Obligationen, jede zu funfzig Thaler, ausmachend 
uͤberhaupt neunzig tausend Thaler. 
Die Obligationen werden zu vier ein halb Prozent jaͤhrlich verzinst und 
die Zinsen am ersten Juli jeden Faprer von der siädtischen Gemeindekasse zu 
Düren gegen Rückgabe der ausgefertigten Kupons gezahlt. 
Zur Tilgung der Schuld wird jährlich Ein Paozent von dem Kapital- 
betrage der ausgegebenen Obligationen nebst den Zinsen der eingelösten Obli- 
gationen verwendet, so daß in neun und dreißig Jahren die sämmtlichen Obliga- 
tionen eingelöst sein werden. 
Zur Tilgung der zur Uebernahme der Gasanstalt erforderlichen 25,000 
Thaler soll außer dem dazu bestimmten Ein Prozent des Schuldkapitals und 
den Zinsersparnissen noch der gesammte Reinertrag der Anstalt, soweit er sonst 
zu dieser Tilgung nicht in Anspruch genommen wird, verwendet werden. 
Der Stadtgemeinde bleibt jedoch vorbehalten, den Tilgungsfonds mit 
Genehmigung Unserer Regierung zu Aachen zu verstärken und dadurch die 
Abtragung der Schuld zu beschleunigen. 
Den Inhabern der Obligationen steht kein Kündigungsrecht gegen die 
Stadtgemeinde zu. 6l? 
Zur Leitung der die Ausstellung, Verzinsung und Tilgung der auszu- 
gebenden Obligarlonen betreffenden Geschäfte wird eine besondere Schulden- 
tilgungs-Kommission gebildet, besiehend aus dem Bürgermeister und zweien von 
der Stadtverordneten-Versammlung zu wählenden Einwohnern Dürens. 
g. 3. 
Die Obligationen werden in fortlaufenden Nummern und zwar die Obli- 
gationen zu 100 Thaler von 1. bis einschließlich 600. und jene von 50 Thaler 
von 601. bis einschließlich 1200. nach dem angehängten Schema augestellt. 
267 der Obligationen zu 100 Thaler und 266 der Obligationen zu 50 Thaler 
werden mit Littr. A., die übrigen 333 Obligationen zu 100 Thaler und 334 
Obligationen zu 50 Thaler mit Littr. B. bezeichner. Erstere werden an Pri- 
vate ausgegeben, letztere von der Armenverwaltung zu Düren übernommen. 
Die Obligationen werden von den Mitgliedern der Schuldeniilgungs-= 
Kommission unterzeichnet und von dem Rendanten der Gemeindekasse kon- 
rrasignirt. 
Denselben ist ein Abdruck dieses Privilegiums beizufügen. 
K. 4. 
Den Obligationen werden für die nächsten fünf Jahre fünf Zinskupons 
und Talons nach dem angehängten Schema beigegeben. 
Mit Ablauf dieser und jeder folgenden Periode werden nach vorheriger 
öffentlicher Bekanntmachung (wie im F. 7.) neue Zinskupons und Talons 
durch die siddtische Gemeindekasse an die Vorzeiger der Talons, oder, wenn 
diese abhanden gekommen sein sollten, dem rechtzeitigen Vorzeiger der Obli- 
gationen ausgereicht und daß dies geschehen, auf den Obligationen vemert ç 
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