Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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einen Bogen des Horizonts von 20 Kompaßstrichen wirft, naͤmlich 
10 Strich an jeder Seite von vorne bis zu 2 Strich hinter die Mitte 
(2 Strich achterlicher als dwars) und von solcher Helligkeit, daß es 
in dunkler Nacht bei klarer Luft auf eine Entfernung von mindestens 
5 Seemeilen sichtbar ist; 
b) an der Steuerbordseite ein grünes Licht, so eingerichtet und an- 
gebracht, daß es ein gleichmäßiges und ununterbrochenes Licht über einen 
ogen des Horizonts von 10 Kompaßstrichen wirft, nämlich von vorne 
bis zu 2 Strich hinter die Mitte (2 Strich achterlicher als dwars) 
an Steuerbord und von solcher Helligkeit, daß es in dunkler Nacht bei 
klarer Luft auf eine Entfernung von mindestens 2 Seemeilen sichtbar ist; 
c) an der Backbordseite ein rothes Licht, so eingerichtet und ange- 
bracht, daß es ein gleichmäßiges und ununterbrochenes Licht über einen 
Bogen des Horizonts von 10 Kompaßstrichen wirft, nämlich von vorne 
bis zu 2 Strich himer die Mitte (2 Strich achterlicher als dwars) 
an Backbord und von solcher Helligkeit, daß es in dunkler Nacht bei 
klarer Luft auf eine Entfernung von mindestens 2 Seemeilen sichtbar ist; 
d) die Laternen der grünen und rothen Seitenlichter müssen an der Binnen- 
bordseite mit Schirmen versehen sein, welche wenigstens 3 Fuß vom 
Licht nach vorne vorausragen, um zu verhindern, daß die Lichter auf 
dem entgegengesetzten Bug gesehen werden können. 
K. 4. 
Dampfschiffe, welche andere Schiffe schleppen, müssen, zur Unterscheidung 
von anderen Dampfschiffen, außer den Seitenlichtern zwei helle weiße Lichter 
senkrecht übereinander am Top des Fockmastes führen. Jedes dieser Toplichter 
muß von derselben Einrichtung und Helligkeit sein, wie das eine Toplicht, 
welches andere Dampfschiffe zu führen haben. 
g. 5. 
Segelschiffe müssen, wenn sie unter Segel oder im Schlepptau sind, die- 
selben Lichter, wie die in Fahrt begriffenen Dampfschiffe, führen, mit Ausnahme 
jedoch der weißen Toplichter, welche sie niemals führen dürfen. 
g. 6. 
Wenn die gruͤnen und rothen Lichter nicht fest angebracht werden koͤnnen, 
wie z. B. bei kleinen Fahrzeugen in schlechtem Wetter, so muͤssen sie doch von 
Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang an der betreffenden Seite des Schiffes 
angezuͤndet und zum sofortigen Gebrauche fertig auf Deck bereit gehalten und 
bei jeder Annaͤherung an andere Fahrzeuge fruͤh genug gezeigt werden, um einen 
Zusammenstoß zu verhuͤten, und zwar so, daß das gruͤne Licht nicht auf der 
Backbordseite und das rothe Licht nicht auf der Steuerbordseite gesehen wer- 
den kann. u 
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