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S. 7.
Bahnlinie und Bauplan.
Die Feststellung der Bahnlinie und Genehmigung der speziellen Bau-
projekte und Anschläge gebührt dem Königlichen Ministerium für Handel, Ge-
werbe und öffentliche Arbeiten, dessen Zusimmung auch zu jeder Abweichung
von dem festgestellten Bauplane erforderlich ist.
g. 8.
Grundkapital.
Das Grundkapital der Gesellschaft besteht in zwoͤlf Millionen Thalern
Preußisch Kurant oder in Einer Million achthundert tausend Pfund Sterling
und wird durch sechszig tausend auf den Inhaber (au porteur) lautende
Aktien, jede im Betrage von 200 Thalern Preußisch Kurant oder 30 Pfund
Sterling, aufgebracht.
g. 9.
Reservefonds.
Nach Ablauf des ersten Betriebsjahres (F. 23.) wird ein Reservefonds
gebilder, welcher zur Deckung der in außerordentlichen Fallen nöthigen Aus-
aben und der Kosten für die Vermehrung der Betriebsmittel, welche nach Ab-
auf des ersten Betriebsjahres für nothwendig befunden werden mochte, be-
stimmt ist.
Diesem Reservefonds werden überwiesen:
a) der Betrag derjenigen Zinsen und Oiovidenden, die nicht rechtzeitig er-
hoben und deshalb gemäß F. 23. zu Gunsten der Gesellschaft ver-
fallen sind;
b) diejenigen Vortheile, welche der Gesellschaft aus dem Eintritt neuer
Aktienzeichner in die Stelle der wegen scumiger oder uneinziehbarer
Ratenzahlung ausgeschiedenen Aktionaire erwachsen (G. 18.);
P)ein Zuschuß aus den Betriebseinnahmen, der mit Zustimmung des Staats
von der Direktion nach Bedürfniß festgesetzt wird, aber jährlich ein
Zehntel Prozent des Anlagekapitals nicht überschreiten soll.
Hat der Reservefonds die Summe von Einhundert tausend Thalern er-
reicht, so erfolgen weitere Zuschüsse nur dann, wenn eine Verminderung einge-
treten ist. So lange der Reservefonds in dieser vollen Höhe vorhanden ist,
fließen die ad a. gedachten Zinsen und Dividenden, sowie die Zinsen des Re-
servefonds in die Beuiebagoffe.
g. 10.
Erneuerungsfonds.
Ferner wird nach Ablauf des ersten Betriebsjahres ein Erneuerungs-
fonds