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wegen Einfuͤhrung der Eisenbahn nach Coͤln resp. nach Deutz gestellt
und als nothwendig bezeichnet werden.
g. 12.
Schlichtung von Streitigkeiten.
Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und den Aktionairen sollen jeder-
zeit durch Schiedsrichter entschieden werden, von denen jeder Theil Einen oder
zwei ernennt, und welche bei Meinungsverschiedenheit einen Obmann wählen.
Das Schiedsgericht urtheilt nach den am Sitze der Gesellschaft geltenden
Gesetzen. Gegen den schiedsrichterlichen Ausspruch ist kein ordentliches Rechts-
mittel zulässig. Verzögert einer der streirenden Theile auf die ihm durch einen
Notar oder gerichtlich insinuirte Aufforderung des Gegners die Ernennung
eines Schiedsmannes länger als 14 Tage, so wird der zweite Schiedsrichter,
und können sich die Schiedsrichter über die Wahl des Obmannes nicht ver-
einigen, so wird der Obmann von dem Präsidenten des Handelsgerichts zu
Cöln ernannt.
5. 13.
Oeffentliche Bekanntmachungen.
Die nach diesem Statute erforderlichen öffentlichen Bekanmmachungen
sind in folgenden öffentlichen Blältern:
1) dem Preußischen Staats-Anzeiger,
2) der Berliner Börsen-Zeitung,
3) der Cölnischen Zeitung,
4) der Times oder Daily News (London)
abzudrucken.
Sofern für einzelne Bekanntmachungen nicht ein Anderes ausdrücklich
vorgeschrieben, genügt es, wenn sie innerhalb 14 Tagen zweimal in jedem der
vorbenannten Blaͤtter erschienen sind, und zwischen der ersten und der zweiten
Bekanntmachung mindesiens 6 Tage JZwischenzeit liegt. Geht eines dieser
Blätter ein, so wählt die Direktion sofort ein anderes öffentliches Blatt und
macht die getroffene Wahl durch die übrig gebliebenen Blätter bekannt.
. 14.
Abänderung des Statuts.
Abänderungen des gegenwärtigen Statuts sind nur in Folge eines nach
Maaßgabe des Statuts gefaßten Beschlusses der Generalversammlung unter
landesperricher Genehmigung zulässig.