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werden die fälligen Zinskupons bei allen Zahlungen an diese Kasse, nament-
lich bei Entrichtung der Kommunalsteuer, in Zahlung angenommen.
S. 6.
Die Zinskupons werden ungültig und werthlos, wenn sie nicht binnen
fünf Jahren nach der Verfallzeit zur Saßuung präsentirt werden; die dafür aus-
gesetzten Fonds verfallen zum Vortheil der städtischen Armenkasse zu Kempen.
S. 7.
Die Nummern der nach K. 1. zu tilgenden Obligationen werden jährlich
durch das Loos bestimmt und wenigstens drei Monate vor dem Zahlungskermine
öffentlich bekannt gemacht, und zwar durch das Kempener Kreisblatt, durch das
Amtsblatt Unserer Regierung zu Düsseldorf und durch die Cölnische Zeitung.
g. 8.
Die Verloosung geschieht unter dem Vorsitze des Buͤrgermeisters durch
die Schuldentilgungs-Kommission in einem vierzehn Tage vorher durch die im
K. 7. bezeichneten Blätter zur öffentlichen Kenntniß zu bringenden Termine, zu
welchem dem Publikum der Zutritt gestattet ist.
Ueber die Verloosung wird ein von dem Bürgermeister und den Mie-
gliedern der Kommission zu unterzeichnendes Protokoll aufgenommen.
K. 9.
Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt an den dazu be-
stimmten Tagen nach dem Nominalwerthe durch die städtische Gemeindekasse
an den Vorzeiger der Obligationen gegen Auslieferung derselben. Mit diesem
Tage hört die Verzinsung der ausgeloosten Obligationen auf.
Mit letzteren sind zugleich die ausgereichten, nach deren Zahlungstermine
falligen Zinskupons einzuliefern; geschieht dies nicht, so wird der Betrag der
fehlenden Zinskupons von dem Kapitale gekürzt und zur Einlösung dieser Ku-
Pons verwendet.
g. 10.
Die Kapitalbeträge derjenigen ausgeloosten Obligationen, welche nicht
binnen drei Monaten nach dem Zahlungstermine zur Einlösung vorgezeigt werden,
sollen der Verwaltung der städtischen Sparkasse als zinsfreies Oipoostium über-
wiesen werden.
Die solchergestalt deponirten Kapitalbeträge dürfen nur auf eine von der
Schuldemilgungs-Kommission kontrasignirte Anweisung des Bürgermeisters zu be-
stimmungsmäßiger Verwendung an den Rendanten der Gemeindekasse verab-
folgt werden.
Die deponirten Kapitalbetraͤge sind den Inhabern jener Obligationen
laͤngstens in acht Tagen nach Vorzeigung der Obligationen bei der Gemeinde-
kasse durch diese auszuzahlen. 5.1