Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

— 152 — 
werden die fälligen Zinskupons bei allen Zahlungen an diese Kasse, nament- 
lich bei Entrichtung der Kommunalsteuer, in Zahlung angenommen. 
S. 6. 
Die Zinskupons werden ungültig und werthlos, wenn sie nicht binnen 
fünf Jahren nach der Verfallzeit zur Saßuung präsentirt werden; die dafür aus- 
gesetzten Fonds verfallen zum Vortheil der städtischen Armenkasse zu Kempen. 
S. 7. 
Die Nummern der nach K. 1. zu tilgenden Obligationen werden jährlich 
durch das Loos bestimmt und wenigstens drei Monate vor dem Zahlungskermine 
öffentlich bekannt gemacht, und zwar durch das Kempener Kreisblatt, durch das 
Amtsblatt Unserer Regierung zu Düsseldorf und durch die Cölnische Zeitung. 
g. 8. 
Die Verloosung geschieht unter dem Vorsitze des Buͤrgermeisters durch 
die Schuldentilgungs-Kommission in einem vierzehn Tage vorher durch die im 
K. 7. bezeichneten Blätter zur öffentlichen Kenntniß zu bringenden Termine, zu 
welchem dem Publikum der Zutritt gestattet ist. 
Ueber die Verloosung wird ein von dem Bürgermeister und den Mie- 
gliedern der Kommission zu unterzeichnendes Protokoll aufgenommen. 
K. 9. 
Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt an den dazu be- 
stimmten Tagen nach dem Nominalwerthe durch die städtische Gemeindekasse 
an den Vorzeiger der Obligationen gegen Auslieferung derselben. Mit diesem 
Tage hört die Verzinsung der ausgeloosten Obligationen auf. 
Mit letzteren sind zugleich die ausgereichten, nach deren Zahlungstermine 
falligen Zinskupons einzuliefern; geschieht dies nicht, so wird der Betrag der 
fehlenden Zinskupons von dem Kapitale gekürzt und zur Einlösung dieser Ku- 
Pons verwendet. 
g. 10. 
Die Kapitalbeträge derjenigen ausgeloosten Obligationen, welche nicht 
binnen drei Monaten nach dem Zahlungstermine zur Einlösung vorgezeigt werden, 
sollen der Verwaltung der städtischen Sparkasse als zinsfreies Oipoostium über- 
wiesen werden. 
Die solchergestalt deponirten Kapitalbeträge dürfen nur auf eine von der 
Schuldemilgungs-Kommission kontrasignirte Anweisung des Bürgermeisters zu be- 
stimmungsmäßiger Verwendung an den Rendanten der Gemeindekasse verab- 
folgt werden. 
Die deponirten Kapitalbetraͤge sind den Inhabern jener Obligationen 
laͤngstens in acht Tagen nach Vorzeigung der Obligationen bei der Gemeinde- 
kasse durch diese auszuzahlen. 5.1
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.