Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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werden  die  fälligen  Zinskupons  bei  allen  Zahlungen  an  diese  Kasse,  namentlich
  bei  Entrichtung  der  Kommunalsteuer,  in  Zahlung  angenommen.

S.  6.

Die  Zinskupons  werden  ungültig  und  werthlos,  wenn  sie  nicht  binnen
fünf  Jahren  nach  der  Verfallzeit  zur  Saßuung  präsentirt  werden;  die  dafür  ausgesetzten
  Fonds  verfallen  zum  Vortheil  der  städtischen  Armenkasse  zu  Kempen.

S.  7.

Die  Nummern  der  nach  K.  1.  zu  tilgenden  Obligationen  werden  jährlich
durch  das  Loos  bestimmt  und  wenigstens  drei  Monate  vor  dem  Zahlungskermine
öffentlich  bekannt  gemacht,  und  zwar  durch  das  Kempener  Kreisblatt,  durch  das
Amtsblatt  Unserer  Regierung  zu  Düsseldorf  und  durch  die  Cölnische  Zeitung.

g.  8.

Die  Verloosung  geschieht  unter  dem  Vorsitze  des  Buͤrgermeisters  durch
die  Schuldentilgungs-Kommission  in  einem  vierzehn  Tage  vorher  durch  die  im
K.  7.  bezeichneten  Blätter  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringenden  Termine,  zu
welchem  dem  Publikum  der  Zutritt  gestattet  ist.

Ueber  die  Verloosung  wird  ein  von  dem  Bürgermeister  und  den  Miegliedern
  der  Kommission  zu  unterzeichnendes  Protokoll  aufgenommen.

K.  9.

Die  Auszahlung  der  ausgeloosten  Obligationen  erfolgt  an  den  dazu  bestimmten
  Tagen  nach  dem  Nominalwerthe  durch  die  städtische  Gemeindekasse
an  den  Vorzeiger  der  Obligationen  gegen  Auslieferung  derselben.  Mit  diesem
Tage  hört  die  Verzinsung  der  ausgeloosten  Obligationen  auf.

Mit  letzteren  sind  zugleich  die  ausgereichten,  nach  deren  Zahlungstermine
falligen  Zinskupons  einzuliefern;  geschieht  dies  nicht,  so  wird  der  Betrag  der
fehlenden  Zinskupons  von  dem  Kapitale  gekürzt  und  zur  Einlösung  dieser  Ku-Pons
  verwendet.

g.  10.

Die  Kapitalbeträge  derjenigen  ausgeloosten  Obligationen,  welche  nicht
binnen  drei  Monaten  nach  dem  Zahlungstermine  zur  Einlösung  vorgezeigt  werden,
sollen  der  Verwaltung  der  städtischen  Sparkasse  als  zinsfreies  Oipoostium  überwiesen
  werden.

Die  solchergestalt  deponirten  Kapitalbeträge  dürfen  nur  auf  eine  von  der
Schuldemilgungs-Kommission  kontrasignirte  Anweisung  des  Bürgermeisters  zu  bestimmungsmäßiger
  Verwendung  an  den  Rendanten  der  Gemeindekasse  verabfolgt
  werden.

Die  deponirten  Kapitalbetraͤge  sind  den  Inhabern  jener  Obligationen
laͤngstens  in  acht  Tagen  nach  Vorzeigung  der  Obligationen  bei  der  Gemeindekasse
  durch  diese  auszuzahlen.  5.1