Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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welche zwanzig Aktien oder mehr besitzen und diesen Besitz mindestens rl*s— 
Tage vor der öffentlichen Einberufung der Generalversammlung bei dem Vor- 
stande eintragen ließen. Der noch siattfindende Besitz ist außerdem kurz vor 
der Generalversammlung nachzuweisen, entweder durch Vorzeigung der Aktien, 
oder durch Zeugniß einer öffentlichen Behörde, oder einer hierzu von dem Vor- 
stande autorisirken öffentlich bekannt zu machenden Stelle. Quittungsbogen, 
auf welchen die verfallenen Einzahlungen quittirt sind (Art. 8.), ersetzen be- 
züglich der Srimmberechtigung die Aktien. 
Je zwanzig Aktien geben Eine Stimme; es kann jedoch kein Aktionair 
weder für sich noch als Vertreter anderer Aktionaire im Ganzen mehr als 
fünf und zwanzig Stimmen führen. 
Es können verrreten werden: Handlungshäuser durch ihre gesetzmäßig 
bekannt gemachten Prokuristen; Ehefrauen durch ihre Ehemänner; Wittwen 
durch großjahrige Söhne; Minderjährige oder sonstige Bevormundete durch ihre 
Vormünder oder Kuratoren; Korporationen, Institute und Aktiengesellschaften 
durch ihre gesetzlichen Vertreter. In allen übrigen Fällen kann ein Aktionair 
nur durch einen anderen stimmberechtigten Aktionair vertreten werden. 
Die Bevollmächtigung zur Stellvertretung ist spätestens am Tage vor 
der Generalversammlung zur Prüfung dem Vorstande vorzulegen, welcher eine 
Las oder sonst ihm genügende Beglaubigung der Unterschrift zu verlangen 
erechtigt ist. 
Ueber die Auslieferung der Eintrittskarten zur Generalversammlung wird 
bei Berufung derselben das Erforderliche bekannt gemacht. 
Artikel 66. 
Die Generalversammlung wird von dem Vorstande vermittelst öffentlicher 
Bekanntmachung unter der gesetzmäßig vorgeschriebenen Angabe ihres Zwecks 
berufen, und zwar mindestens drei Wochen vor ihrem Zusammentritt. 
Sie ist entweder eine ordentliche oder eine außerordentliche. Die 
erstere findet jährlich in einem der ersten sechs Monate des Jahres statt. 
Artikel 67. 
In der ordentlichen Generalversammlung wird die Bilanz (Art. 46.) 
des abgelaufenen Jahres und der darauf bezügliche Geschaftsbericht mitgetheilr, 
die Ersatzwahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes vorgenommen und über 
die sonst vorliegenden Gegensiände verhandelt, resp. Beschluß gefaßt, mit Aus- 
schluß derjenigen, über welche statutlmäßig in außerordentlicher Generalversamm- 
lung zu entscheiden ist. 
Auf einen von wenigstens dreißig Aktionairen, die zusammen mindestens 
den fünften Theil der emittirten Aktien besitzen, und dieselben bei dem Vorstande 
deponiren, vor Berufung der Generalversammlung schriftlich eingereichten An- 
trag, kann die letztere beschließen, daß anstatt einer Ersatzwahl eine Neuwahl 
für sämmtliche Mitglieder des Verwaltungsrathes stattfinden solle. Wird die- 
ser Beschluß von der Generalversammlung gefaßr, so vertagt sie sich auf einen 
der nächsien acht Tage, um alsdann diese Neuwahl vorzunehmen. 
(r. 5877.) Ar-K
	        
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