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deponiren, ein Stimmrecht, und zwar gewährt jede Aktie — ohne die
Beschrankungen des Artikels 65. Alinea 2. — Eine Stimme; um gültig
r beschließen, müssen zwei Drittel des emitrirten Grundkapitals in
ieser Generalversammlung vertreten sein.
b) Ist das Grundkapital nicht im vorbezeichneten Verhältniß vertreten, so
wird eine neue außerordentliche Generalversammlung berufen, in wel-
cher das Stimmrecht wie in der vorhergehenden gilr, jedoch von den
anwesenden Stimmberechtigten, ohne Rücksicht auf die Höhe des von
ünen, vertretenen Grundkapitals, ein gültiger Beschluß gefaßt wer-
en kann.
c) Derselbe bedarf — er mag in der ersten oder in der nachfolgenden
Versammlung (a. und b.) gefaßt worden sein — einer Mehrheit von
drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
Die Auflösung der Gesellschaft durch Vereinigung mit einer anderen
Abtiengerellschaft ist ebenfalls nur unter den vorstehend (sub a. b. c.) bezeich-
neten Bedingungen zulässig.
Artikel 74.
Abgesehen von den Fällen, in welchen sich die Gesellschaft nach gesetz-
mäßigen Bestimmungen auflösen muß, und abgesehen von der im letzten Alinea
des Artikels 73. bezelchneten Auflösung — durch Vereinigung mit einer anderen
Mätiengesellschaft — ist die Gesellschaft berechtigt, ihre Liquidation zu beschließen;
dies jedoch nur unter den im Artikel 73. unter a. b. c. festgestellten Bedingungen.
Wenn die Gesellschaft ihre Liquidation beschließen sollte, so ist dies zu-
gleich der Beschluß ihrer Auflösung. Sie geht alsdann keine neuen Verpflich-
tungen und Geschäfte ein, insbesondere nicht durch hypothekarische Darlehne
und Ausgabe von Sypothekenbriefen; sie tilgt vielmehr diese Hypothekenbriefe
in möglichst kurzer Zeit durch Rückkauf oder nach Kündigung, deponirk die ge-
kündigken und nicht in Empfang genommenen Gelder, und liquidirt überhaupt
* 45 einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen Deutschen Handelsge-
etzbuchs. -
Artikel 75.
Außer den Befugnissen und Rechten, welche der Generalversammlung im
gegenmdrigen Titel und in den Artikeln 6. 17. 50. 51. beigelegt sind, stehr ihr
berhaupt die Enrscheidung zu über alle Anträge, welche ihr von dem Ver-
waltungsrathe, oder mit Vorwissen desselben von dem Vorstande, zur Beschluß-
nahme vorgelegt werden, sowie über alle Angelegenheiten der Gesellschaft, welche
nach diesem Statut nicht zu denjenigen Verwaltungsangelegenheiten gehören,
deren Entscheidung oder Besorzung dem Verwaltungsrathe oder dem Vor-
stande überwiesen sind. Insbesondere ist die Kontrahirung von eigentlichen An-
leihen, zu welchen übrigens die im Artikel 36. b. bezeichneten Geschäfte nicht zu
zählen sind, dem Beschlusse der Generalversammlung vorbehalten.
Alle nach den. Bestimmungen dieses Titels gefaßten Beschlüsse und voll-
zo-