Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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zogenen Wahlen sind fuͤr alle Aktionaire verbindlich, auch wenn dieselben den 
Generalversammlungen nicht beiwohnten oder nicht stimmberechtigt waren. 
Transitorische Sestimmungen. 
Artikel 76. 
Die Interessen der Gesellschaft bis zur Ernennung des Verwaltungs- 
rathes und des Vorstandes werden durch ein 
„Provisorisches Komité der Ersten Preußischen Hypo- 
theken-Aktiengesellschaft“ 
wahrgenommen. Zu Micgliedern desselben werden hierdurch bestimmt: der 
Rittergutsbesitzer Ernst Freiherr von Eckardstein-Prötzel; der Chef der 
Preußischen Bank a. D. David Hansemann; der Rentner Gustav Holl- 
mann; der Wirkliche Geheime Oberregierungsrath, Oberbürgermeister a. D. 
Dr. Heinrich Wilhelm Krausnick; der Wirkliche Geheime Kach Rudolph 
v. Rabe; der Verlagsbuchhändler Georg Reimer, sämmtlich in Berlin 
wohnend. 
Dies Komité Ist berechtigt sich zu erganzen, sowie auch für Verhinde- 
rungsfälle einzelner Mitglieder deren Stellvertreter zu ernennen. 
Für Berathungen und Beschlußfassungen des Komités sind die im Sta- 
tut für den Verwaltungsrath festgesetzten Normen analog anzuwenden. 
Artikel 77. 
Das Komité vereinigt in sich, für alle die legale Konstituirung der Ge- 
sellschaft vorbereitenden Maaßnahmen, die Eigenschaft des Vorstandes und des 
Verwaltungsrathes. Dasselbe wird die landesherrliche Genehmigung des Sta- 
tuts nachsuchen, die Aktienzeichnung aufnehmen, unter Vorbehalt der Geneh- 
migung des Verwaltungsrathes Verträge zur Anstellung von Gesellschafts- 
beamten schließen und überhaupt Anordnungen treffen, um die Geschaftsthatig= 
keit der Gesellschaft in kürzester Frist beginnen zu können. 
Artikel 78. 
Den im Artikel 76. genannten Mitgliedern des Provisorischen Komités 
wird hiermit, und zwar mit dem Rechte der Substitution, Vollmacht ertheilt, 
in die Aenderungen, Zusätze und Modifikationen des Statuts, welche von der 
Staatsregierung verlangt werden möchten, einzuwilligen und die desfalls er- 
forderlichen Urkunden zu vollziehen, und zwar dergestalt, daß jede Erklärung 
und jede Urkunde, wenn sie auch nur von Dreien von ihnen, resp. ihren Sub- 
stituten, vollzogen wird, gültig für sämmtliche Aktionaire vollzogen ist. 
Artikel 79. 
Spatestens innerhalb zwei Monaten nach erfolgter landesherrlicher Ge- 
(Nr. 5877.) 377 neh-
	        
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