Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

g. 5. 
Der herzustellende Ruͤckstaudeich geht in das Eigenthum und die Nutzung 
des Neumarkter Deichverbandes uͤber mit der Maaßgabe, daß der Nutzungs- 
ertrag den Neguiger Deichgenossen nach dem Maaßstabe des Spezialkatasters 
C#. 3.) allein zu Gute kommt. 
Wenn nach Verlängerung des Neumarkter Hauptdeiches bis an die 
wasserfreie Höhe bei Maltsch oder Herstellung von Rückstaudeichen am Neu- 
markter Wasser und dem Landgraben hinauf die Wegräumung des Regnitzer 
Raäckstaudeiches zulässig oder nötbig sein sollte, so sind der Deichkörper und die 
Deichsohle zum Besten der Regnitzer Deichgenossen zu verdußern. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrist und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Carlsbad, den 6. Juli 1864. 
G. §.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zur Lippe. v. Selchow. 
  
(Nr. 5922.) Allerhöchster Erlaß vom 13. Juli 1804., betreffend die Verleihung der fiskali- 
schen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Chaussee von Alt- 
mark nach Marienburg, im Kreise Stuhm, Regierungsbezirk Marien- 
werder. 
N 
achdem Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den von den Stän- 
den des Kreises Stuhm, im Regierungsbezirk Marienwerder, beabsichtigten Bau 
einer Chaussee von Altmark nach Marienburg genehmigt habe, verleihe Ich 
hierdurch dem Kreise Stuhm das Expropriationsrecht für die zu dieser Chaussee 
erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau- 
und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Sraals-Chausseen 
bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straße. Zugleich will Ich dem 
gedachten Kreise gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung 
der Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmun- 
gen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, ein- 
schliehlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie 
der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschrifren, wie diese Be- 
stimmungen auf den Staars-Chausieen von Ihnen angewandt werden, hierdurch 
verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. an- 
ge-
	        
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