(Nr. 5924.) Allerhöchster Erlaß vom 20. Juli 1864., betreffend die Verleihung der fiskali-
schen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Kreis-Chausseen:
a) von bübben über Radensdorf, Neu-Zauche, Straupitz, Butzen und
Lamsfeld nach Lieberose; b) von der Chaussee zu #a. bei Lamsfeld über
Goyätz, Sykadel und Gr. Leine zum Anschluß an die Frankfurt-Leipziger
Aktien-Chaussee bei Birkenhainchen; c) von Lieberose in nördlicher Rich-
tung über Friedland bis zur Beeskower Krelsgrenze gegen Bahrendorf und
in sädlicher Richtung bis zur Kottbuser Kreisgrenze gegen Preilack.
Na Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau von Chausseen
im Kreise Lübben des Regierungsbezirks Frankfurt a. d. O.: a) von Lübben über
Radensdorf, Neu-Zauche, Straupitz, Butzen und Lamsfeld nach Lieberose;
b) von der Chaussee zu a. bei Lamsfeld über Goyätz, Sykadel und Gr. Leine
zum Anschluß an die Frankfurt-Leipziger Aktien-Chaussee bei Birkenhainchen;
c) von Lieberose in nördlicher Richtung über Friedland bis zur Beeskower
Kreisgrenze gegen Bahrendorf und in südlicher Richtung bis zur Kottbuser
Kreisgrenze gegen Preilack, genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch dem Kreise
Lübben das Expropriationsrecht für die zu diesen Chausseen erforderlichen Grund-
stücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhal-
lungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden
Vorschriften, in Bezug auf diese Straßen. Zugleich will Ich dem Kreise Lübben
egen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straßen das
R# zur Erhebung des Chaussecgeldes nach den Bestimmungen des für die
Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld -Tarifs, einschließlich der in
demselben emhaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen
die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf
den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch
sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Be-
siimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachten Straßen zur
Anwendung kommen.
Der gegenwartige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Carlsbad, den 20. Juli 1864.
Wilhelm.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz.
An den Finanzminisier und den Minister für Handel, Gewerbe
und öffentliche Arbeiten.
(Nr. 5975.)