Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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(Nr. 5925.) Allerhöchster Erlaß vom 20. Juli 1864., betreffend die Verleihung der fiska- 
lischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der von dem Land- 
kreise Königsberg im gleichnamigen Regierungsbezirke auszuführenden 
Chausseen: 1) von Schmeckenkrug, an der Königsberg-Labiauer Staats- 
Chaussee, über Knsppelsdorf nach Schaaken, 2) von dem Wangen-Görken- 
schen Kreuzwege an der Straße zu 1. über Görken nach Neuendorf. 
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau der Chausseen 
im Landkreise Königsberg, im gleichnamigen Regierungsbezirke, 1) oon Schmecken- 
krug, an der Königsberg-Labiauer Staats-Chaussee, über Knöppelsdorf nach 
Schaaken, 2) von dem Wangen-Görkenschen Kreuzwege an der Straße zu 1. 
über Görken nach Neuendorf genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch dem Land- 
kreise Königsberg das Expropriationsrecht für die zu diesen Chausseen erforder- 
lichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und 
Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen be- 
stehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straßen. Zugleich will Ich dem ge- 
nannten Kreise gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung 
der Straßen das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmun- 
gen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausscegeld-Tarifs, ein- 
schließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie 
der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Be- 
stimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch 
verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld -Tarise vom 29. Februar 1840. 
angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachten 
Straßen zur Anwendung kommen. 
Der gegenwaͤrtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur oͤffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Carlsbad, den 20. Juli 1864. 
  
Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. 
An den Finanzminister und den Minister fuͤr Handel, 
Gewerbe und oͤffentliche Arbeiten. 
  
(Nr. 5935—5027) (Nr. 5926.)
	        
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