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(Nr. 5947.) Allerhöchster Erlaß vom 25. August 1864., betreffend die Verleihung der fiskalischen
Vocrechte fuͤr den Bau und die Unterhaltung einer Gemeindeund
Forst-Chaussee von Dormagen an der Cöln-Nymwegener Staatsstraße
über Horrem, Delhoven, Knechtstedten, Anstel, Butzheim und Nettesheim
nach der Cöln-Venloer Bezirksstraße bei Rommerskirchen.
N. Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Gemeinde=
und Forst-Chaussee von Dormagen an der Cöln-Nymwegener Staaksstraße
über Horrem, Delhoven, Knechtstedten, Ansiel, Butzheim und Nettesheim
nach der Cöln-Venloer Bezirksstraße bei Rommerskirchen genehmigt habe, verleihe
Ich hierdurch den Gemeinden Rommerskirchen, Nektesheim-Butzheim,
Dormagen, Hackenbroich, Anstel-Frirheim, Straberg und der Forstoerwaltung
das Expropriationsrecht für die zu dieser Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen
das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien,
nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Worschriften,
in Bezug auf diese Straße. Zugleich will Ich den genannten Gemeinden und
der Forstverwaltung gegen Uebernabme der künfrigen chausseemäáßigen Unterhaltung
der Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen
des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs,
einschließlich der in demselben enrhaltenen Bestimmungen über die Befreiungen,
sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese
Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch
verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840.
angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte
Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwän#ige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur offentlichen
Kenntniß zu bringen.
Salzburg, den 26. August 1864.
Wilhelm.
Für den Finanzminister:
Gr. zu Eulenburg. Gr. v. Itzenplitz.
An den Finanzminister und den Minister für Handel, Gewerbe
und öffentliche Arbeiten.
(Nr. 5948.)