Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stgaten.
—— N. 2.
(Nr. 5803.) Allerhöchster Erlaß vom 7. Dezember 1863., betreffend die Genehmigung zu der
von der Gewerkschaft der Steinkohlenzeche „Vereinigte Rosenblumendelle“
beabsichtigten Anlage einer für Lokomotivbetrieb einzurichtenden Eisenbahn.
A.- den Bericht vom 30. November d. J. will Ich zu der von der
Gewerkschaft der Steinkohlenzeche „Vereinigte Rosenblumendelle“ beabsichtigten
Anlage einer für Lokomorivbetrieb einzurichtenden Eisenbahn von der genannten
Zeche bis zum Anschluß an die Bergisch-Märkische (Wirten-Ouisburger) Eisen-
bahn hierdurch unter der Bedingung, daß anderen Uncernehmern sowohl der
Anschluß an diese Bahn mittelst Zweigbahnen, als auch deren Benutzung gegen
zu vereinbarende, event. von dem Minister für Handel, Gewerbe und öffenlliche
Arbeiten festzusetzende Fracht= und Bahngeldsätze vorbehalten bleibt, Meine Ge-
nehmigung ertheilen. Zugleich bestimme Ich, daß die im Gesetze über die Eisen-
bahn-Unternehmungen vom 3. November 1838. ergangenen Vorschriften über
die Expropriation auf das Unternehmen Anwendung finden sollen.
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß
zu bringen.
Berlin, den 7. Dezember 1863.
Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Jrhreeng 1664. (Nr. 5804—5806) 3 (Dr. 5805.)
Ausgegeben zu Berlin den 5. Februar 1864.