Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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und darf, falls er durch Sturm von dem erleichterten Fahrzeuge getrennt 
worden ist, außer dem Falle der Noth, nirgends anders als an einem Orte 
landen, wo sich ein Steueramt befindet, bei welchem er sich zu melden hat. 
S. 44. 
Während der Zeit vom 22. März bis zum 10. Juni ist die Werbung der 
Seegewächse untersagt; im Uebrigen dürfen zu derselben metallene Geräth= 
schaften nicht verwendet werden. 
Fünfter Abschnitt. 
Von der Ausfsicht über den Fischereibetrieb. 
F. 45. 
Die Aufsicht über den Fischereibetrieb in den im FH. 1. bezeichneten 
Gewässern, sowie insbesondere darüber, daß die Vorschriften dieser Fischerei- 
Ordnung befolgt und Beeinträchtigungen der Gerechtsame der Fischereiberech= 
tigten vermieden werden, haben unter Leitung der Regierung zu Stralsund der 
Kbnigliche Fischmeister und die ihm untergeordneten Beamten zu führen. 
Die von Inhabern größerer Fischereiberechtigungen für ihren Fischerei- 
Bezirk angestellten eigenen Aufsichtsbeamten sind dem Königlichen Fischmeister 
untergeordnet. 
Allen diesen Beamten, den von Gemeinden und Privatberechtigten an- 
gestellten jedoch nur innerhalb ihres Amtsbereichs, steht die Befugniß zu, die 
Fischerzeuge auch auf dem Lande, imgleichen die Fischer= und Fischhandler-Fahr- 
zeuge zu revidiren. 
g. 46. 
Auf den Dienstfahrzeugen sollen die Koͤniglichen Aufsichtsbeamten eine 
weiße Flagge oder Wimpel mit dem Preußischen Adler, die Aufsichtsbeamten 
von Privaten eine von der Regierung zu Stralsund oͤffentlich zu bestimmende 
Flagge oder Wimpel fuͤhren. 
Außerdem sollen alle Unterbeamten in Ausuͤbung ihres Amtes ein dasselbe 
bezeichnendes metallenes Schild auf der Brust tragen. 
Sobald die Flagge oder der Wimpel, oder bei Nacht die Signallaterne 
eines Fischerei-Aufsichtsbeamten aufgezogen wird, muß Jeder, welcher mit dem 
Betriebe einer Fischerei beschäftigt ist, sogleich die Segel streichen oder mit dem 
Rudern einhalten; auch darf er nicht früher von der Stelle weichen, als bis er 
dazu Erlaubniß erhalten hat. 
Das Letztere gilt gleichermaaßen, wenn er bei der Fischerei betroffen und 
von Fischerei-Aufsichtsbeamten angerufen wird. 5 
. 47.
	        
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