Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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K. 52. 
Jeder Räckfall zieht eine Verschärfung der Strafe nach sich, ohne Unter- 
schied, ob die früheren Straffälle vor oder nach dem Eintritt der Gesetzeskraft 
der gegenwärtigen Fischerei= Ordnung vorgekommen sind, und ob die Strafen 
vollstreckt worden sind oder nicht (F. 336. Strafgesetzbuch vom 14. April 1851.). 
g. 53. 
Im Rückfalle befindet sich derjenige, welcher, nachdem er rechtskräftig 
verurtheilt worden, innerhalb der nächsten zwei Jahre nach der Verurtheilung 
eine fernere Uebertretung der Vorschriften der Fischerei-Ordnung begeht. 
K. 54. 
Die auf eigenen dienstlichen Wahrnehmungen beruhenden Angaben der 
auf Lebenszeit oder mit dem Anspruche auf lebenslängliche Versorgung an- 
gestellten vereidigten Fischerei = Aufsichtsbeamten haben, wenn sie an den ver- 
hängten Geldstrafen und Konfiskaten keinen Antheil haben, auch sonst keine 
Denunziantenbelohnungen beziehen, in allen Fallen, in denen es sich um die 
Strafe bloßer Uebertretungen im Sinne des 3. Theils des Strafgesetzbuchs 
handelt, volle Beweiskraft bis zum Gegenbeweise. 
Die Aufsichtsbeamten haben den nach Analogie der Feldpolizei-Ordnung 
vom 1. November 1847. F. 51. zu normirenden Eid gerichtlich zu leisten. 
  
g. 55. 
Wenn der Angeschuldigte in Fallen des F. 51. die Einrede vorbringt, 
daß er zu der ihm zur Last gelegten Handlung berechrigt gewesen sei, so kommen 
die Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Wald-, Feld= und Jagd- 
frevelsachen bei Civil-Einreden vom 31. Januar 1845. (Gesetz-Samml. S. 95.) 
zur Anwendung. 
Schlußbestimmungen. 
G. 56. 
Uebertretungen, welche vor das nämliche Polizeigericht gehören, können 
unter fortlaufenden Nummern in einem Veczeichnisse zur Anzeige gebracht 
Herest welches der Polizeianwalt mit seinen Anträgen dem Gericht demndchst 
ergiebt. · 
g. 57. 
Alle fruͤheren, den Fischereibetrieb in den im F. 1. genannten Gewaͤssern 
betreffenden Gesetze und Verordnungen sind aufgehoben. 
(Tr. 6179—6180) Wo
	        
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