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Wo in irgend einem Gesetze auf die letzteren verwiesen wird, treten die
Vorschriften dieser Fischerei-Ordnung an deren Stelle.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Baden-Baden, den 30. August 1865.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bismarck-Schönhausen. v. Bodelschwingh. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg.
(Nr. 6180.) Allerhöchster Erlaß vom 2. September 1865., betreffend die Konvertirung der
von der Sozietät zur Regulirung der Gewässer im nördlichen Theile des
Kreises Lübbecke emittirten Obligationen.
A. Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 24. August d. J. will Ich ge-
nehmigen, daß die von der Sozietät zur Regulirung der Gewässer im nördlichen
Theile des Kreises Lübbecke auf Grund der Privilegien vom 4. Oktober 1854.
und 9. Oktober 1858. ausgegebenen 190,000 Thaler Obligationen au porteur,
soweit dieselben noch im Umlauf sind, eingezogen und vom 2. Januar 1866.
ab mit einem von fünf Prozent auf vier Men ermäßigten Zinssatz wieder
ausgegeben werden.
Baden-Baden, den 2. September 1865.
Wilhelm.
Für den Finanzminister:
Gr. zu Eulenburg. Er. v. Itzenplitz. v. Selchow.
An den Finanzminister, den Minister für Handel, Gewerbe
und öffentliche Arbeiten und den Minister für die
landwirthschaftlichen Angelegenheiten.
Redigirt im Büreau des Staats= Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).