Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Wo in irgend einem Gesetze auf die letzteren verwiesen wird, treten die 
Vorschriften dieser Fischerei-Ordnung an deren Stelle. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Baden-Baden, den 30. August 1865. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Bismarck-Schönhausen. v. Bodelschwingh. v. Roon. 
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow. 
Gr. zu Eulenburg. 
  
(Nr. 6180.) Allerhöchster Erlaß vom 2. September 1865., betreffend die Konvertirung der 
von der Sozietät zur Regulirung der Gewässer im nördlichen Theile des 
Kreises Lübbecke emittirten Obligationen. 
A. Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 24. August d. J. will Ich ge- 
nehmigen, daß die von der Sozietät zur Regulirung der Gewässer im nördlichen 
Theile des Kreises Lübbecke auf Grund der Privilegien vom 4. Oktober 1854. 
und 9. Oktober 1858. ausgegebenen 190,000 Thaler Obligationen au porteur, 
soweit dieselben noch im Umlauf sind, eingezogen und vom 2. Januar 1866. 
ab mit einem von fünf Prozent auf vier Men ermäßigten Zinssatz wieder 
ausgegeben werden. 
Baden-Baden, den 2. September 1865. 
Wilhelm. 
Für den Finanzminister: 
Gr. zu Eulenburg. Er. v. Itzenplitz. v. Selchow. 
An den Finanzminister, den Minister für Handel, Gewerbe 
und öffentliche Arbeiten und den Minister für die 
landwirthschaftlichen Angelegenheiten. 
  
Redigirt im Büreau des Staats= Ministeriums. 
  
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
	        
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