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Deckung etwaiger Zinsenausfaͤlle bestimmte Garantiefonds auf die Ansammlung
eines Bestandes von zwei Millionen Thalern, berechnet nach dem jeweiligen Kurs-
werthe der darin niedergelegten Effekten, beschränkt wird. Die diesen Kurs-
werth von zwei Millionen Thalern übersteigenden gegenwärtigen Bestände des
Garantiefonds werden dem Staate hierdurch zur freien Verfügung überlassen.
Imgleichen sollen alle nach den besagten beiden Verträgen dem Garantiefonds
zugewiesenen laufenden Einnahmen des Staates aus dem Cöln-Mindener Eisen-
bahn-Unternehmen, einschließlich der Zinsen und Dioidenden des angesammelten
Garantiefonds, dem Staate fortan insoweit zur freien Verfügung verbleiben,
als sie zu Zinszuschüssen für das jedesmal vorhergehende Betriebsjahr nicht in
Anspruch genommen werden und auch nicht dazu erforderlich sind, um den
während der Vorjahre durch geleistete Zinszuschüsse oder sonst etwa unter den
Betrag von zwei Millionen Thalern verminderten Garantiefonds wieder auf
diese Höhe zu bringen. Die Bestimmungen der §#. 8. und 9. des Vertrages
vom 22. Juni 1854. wegen eventueller Verminderung des Garantiefonds auf
einen eisernen Garantiebestand von blos dreimalhundert tausend Thalern sollen
übrigens durch gegenwärtige Vereinbarungen keine Aenderung erleiden, es soll
vielmehr bei denselben auch ferner sein Bewenden behalten.
g. 4.
Die Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft entbindet den Staat von der
Zinsgarantie, welche derselbe nach deren Statut vom 9. Oktober 1843. und
der Allerhöchsien Konzessions-Urkunde vom 18. Dezember 1843. auf Höhe von
drei und einem halben Prozent für die Stammaktien der Cöln-Mindener Eisen-
bahngesellschaft übernommen hat. Die genannte Gesellschaft wird zu diesem
Zwecke ihre Aktionaire zum Umtausch ihrer jetzigen Aktiendokumente gegen solche
neu auszufertigende Dokumente veranlassen, in denen die erfolgte Aufhebung
der Zinsgarantie des Staates ausdrücklich anerkannt wird und welche nach
Form und Inhalt mit den nach einem festzustellenden neuen Schema aus-
zufertigenden Dokumenten der nach F. 2. dieses Vertrages zu emittirenden neuen
Aktien übereinstimmen. Wer von dem Rechte Gebrauch machen will, auf eine
alte Aktie eine neue zum Nominalwerthe zu erhalten (F. 2.), soll sich gefallen
lassen, daß das Dokument der alten Aktie gleich bei der Anmeldung zum Be-
zuge der neuen Aktie umgetauscht oder doch auf demselben, wenn die neuen
Mktiendokumente bis dahin nicht ferg. gestellt sind, mindestens das Aufhören
der Zinsgarantie des Staates durch Abstempelung kenntlich gemacht wird.
G. 5.
Die Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft entbindet den Staat von jeder
Verpflichtung, aus den durch die Gesetze vom 24. Mai 1853. und 18. April
1855., beziehungsweise durch die in diesen Gesetzen bezogenen Verträgen vom
30. Dezember 1852. und 22. Juni 1854. übernommenen Zinsgarantien für
die Anlagekapitalien resp. der Eisenbahn von Oberhausen zur Niederländischen
Grenze in der Richtung auf Arnheim und der Eisenbahn von Deutz nach
Gießen nebst Zweigbahn von Betzdorf nach Siegen und der festen Rheinbrücke
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