— 960 —
zwischen Cöln und Deutz von dem Zeitpunkte ab, von welchem während zehn
auf einander folgender Jahre die Leistung von Zinzszuschüssen für diese Unter=
nehmungen Seitens des Staates nicht mehr erforderlich gewesen sein wird.
Mit diesem Zeitpunkte hört auch die Verpflichtung des Staates zur Reseroirung
des eisernen Garantiebestandes von dreimalhundert tausend Thalern C. 3.)
gänzlich auf.
g. 6.
Die Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft wird dem Staate über das
Siebentel des Aktienkapitals, welches derselbe nach F. 16. ihres Statuts bei
Gründung des Unternehmens übernommen hat, einzelne, auf den Betrag von
je zweihundert Thalern lautende Aktien in gleicher Form ausfertigen, als den
übrigen Aktionairen.
F. 7.
Der Staat verzichtet auf die ihm nach F. 21. des Statuts der Cöln-
Mindener Eisenbahngesellschaft zustehenden Zinsen und Dividenden von denjenigen
sechshundert neun und sechszig tausend Thalern Aktien, welche er durch Ein-
lösung zum Nennwerthe bis zum Jahre 1854. einschließlich bereits amortisirt
hat. Die Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft verpflichtet sich dagegen, dem
Staate den gleichen Nominalwerth in neu auszufertigenden Aktien zu über-
weisen. Diese neuen Aktien sollen von der Zeit ab, wo die amortisirten Aktien
an den Zinsen und Oividenden Theil zu nehmen aufgehört haben, in deren
Genuß treten.
K. 8.
Die dem Staate nach den §§. 6. und 7. zu überweisenden neuen Aktien
sollen den ursprünglichen Stammaklien gleichstehen und daher ebenso wie letzkere
bei der neuen Aktien-Emission C. 2.) dergestalt mitbetheiligt und mirberücksichtigt
werden, daß der Staat auf jede dieser Aktien auch eine neue Aktie zum Nominal-
werth abzunehmen berechtigt ist.
g. 9.
In Beziehung auf die Zinsgarantie und beziehungsweise die Amortisation,
zu welcher der Staat hinsichtlich des Anlagekapitals der Oberhausen-Arnheimer
Eisenbahn, der Cöln-Gießener Eisenbahn und der festen Rheinbrücke bei Cöln
nach den Verträgen vom 30. Dezember 1852. und vom 22. Juni 1854. resp.
nach dem Schlußprotokolle vom 25. Oktober desselben Jahres sich verpflichtet
hat, treten die Erträgnisse von den ihm nach den F. b. und 7. zu überweisenden
neuen Aktien in die Stelle der Zinsen und Dioidenden der ursprünglichen
Staatsbetheiligung zu einem Siebentel des Aktienkapitals, sowie der bis
1854. einschließlich bereits amorrisirten sechshundert neun und sechszig tausend
Thaler Aktien. Es soll jedoch dem Staate frei flehen, diese neuen Aklien
jederzeit zu verdußern oder sonst darüber nach eigenem Ermessen Verfügung
zu treffen, sobald er gleichzeitig anderweit die Verpflichtung übernimmt, der
Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft zur Deckung etwaiger Zinsausfälle und
zur