Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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zwischen Cöln und Deutz von dem Zeitpunkte ab, von welchem während zehn 
auf einander folgender Jahre die Leistung von Zinzszuschüssen für diese Unter= 
nehmungen Seitens des Staates nicht mehr erforderlich gewesen sein wird. 
Mit diesem Zeitpunkte hört auch die Verpflichtung des Staates zur Reseroirung 
des eisernen Garantiebestandes von dreimalhundert tausend Thalern C. 3.) 
gänzlich auf. 
g. 6. 
Die Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft wird dem Staate über das 
Siebentel des Aktienkapitals, welches derselbe nach F. 16. ihres Statuts bei 
Gründung des Unternehmens übernommen hat, einzelne, auf den Betrag von 
je zweihundert Thalern lautende Aktien in gleicher Form ausfertigen, als den 
übrigen Aktionairen. 
F. 7. 
Der Staat verzichtet auf die ihm nach F. 21. des Statuts der Cöln- 
Mindener Eisenbahngesellschaft zustehenden Zinsen und Dividenden von denjenigen 
sechshundert neun und sechszig tausend Thalern Aktien, welche er durch Ein- 
lösung zum Nennwerthe bis zum Jahre 1854. einschließlich bereits amortisirt 
hat. Die Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft verpflichtet sich dagegen, dem 
Staate den gleichen Nominalwerth in neu auszufertigenden Aktien zu über- 
weisen. Diese neuen Aktien sollen von der Zeit ab, wo die amortisirten Aktien 
an den Zinsen und Oividenden Theil zu nehmen aufgehört haben, in deren 
Genuß treten. 
K. 8. 
Die dem Staate nach den §§. 6. und 7. zu überweisenden neuen Aktien 
sollen den ursprünglichen Stammaklien gleichstehen und daher ebenso wie letzkere 
bei der neuen Aktien-Emission C. 2.) dergestalt mitbetheiligt und mirberücksichtigt 
werden, daß der Staat auf jede dieser Aktien auch eine neue Aktie zum Nominal- 
werth abzunehmen berechtigt ist. 
g. 9. 
In Beziehung auf die Zinsgarantie und beziehungsweise die Amortisation, 
zu welcher der Staat hinsichtlich des Anlagekapitals der Oberhausen-Arnheimer 
Eisenbahn, der Cöln-Gießener Eisenbahn und der festen Rheinbrücke bei Cöln 
nach den Verträgen vom 30. Dezember 1852. und vom 22. Juni 1854. resp. 
nach dem Schlußprotokolle vom 25. Oktober desselben Jahres sich verpflichtet 
hat, treten die Erträgnisse von den ihm nach den F. b. und 7. zu überweisenden 
neuen Aktien in die Stelle der Zinsen und Dioidenden der ursprünglichen 
Staatsbetheiligung zu einem Siebentel des Aktienkapitals, sowie der bis 
1854. einschließlich bereits amorrisirten sechshundert neun und sechszig tausend 
Thaler Aktien. Es soll jedoch dem Staate frei flehen, diese neuen Aklien 
jederzeit zu verdußern oder sonst darüber nach eigenem Ermessen Verfügung 
zu treffen, sobald er gleichzeitig anderweit die Verpflichtung übernimmt, der 
Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft zur Deckung etwaiger Zinsausfälle und 
zur
	        
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