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Beslätigungs-Urkunde vom 26. Juli 1855. genehmigte Nachtrag zu den V#. 16.
21. und 76. der Statuten und zu den vorgedachten Zusatzbestimmungen werden
aufgehoben, und treten an deren Stelle die nachfolgenden Bestimmungen:
Artikel 2.
Für den Fall, daß die Reinerträge
a) der Bahn von Oberhausen bis zur Landesgrenze bei Elten,
b) der Cöln= (Deutz) Gießener Bahn mit Zweigbahn von Betzdorf nach
Siegen und der festen Rheinbrücke bei Cöln
nicht hinreichen sollten, um die vorläufig angenommenen, resp. unter Zuziehung
eines Kommissars des Königlichen Ministeriums für Handel, Gewerbe und
öffentliche Arbeiten definitiv berechneten und festgestellten Anlagekapitalien mit
drei ein halb Prozent zu verzinsen, wird vom Staate für die ad 3. genannte
Bahn: aus dem ihm slatutmäßig zustehenden dritten Theile vom Ueberschusse
des Reinertrages über fünf Prozent des auf sechs und zwanzig Millionen
Thaler erhöhten Akrienkapitals, sowie aus den Dividenden über drei und
ein halb Prozent hinaus von dem ihm gehörenden siebenten Theile des ursprüng-
lichen Aetiensepirals von dreizehn Millionen Thalern und von den bis Ende
1854. von ihm amortisirten dreitausend dreihundert fünf und vierzig Stück
Aktien, resp. von den ihm an deren Stelle in gleicher Anzahl auszufertigenden
und auszuliefernden neuen Aktien; für die ad. b. genannten Vahnen nebst
der fesien Rheinbrücke bei Cöln: aus denselben Betragen, soweit sie als
Garantie für die Verzinsung der ad. a. genannten Bahn nicht in Anspruch
enommen werden, und außerdem aus einer Summe von funfzig tausend
halern jährlich aus den dem Staate zufließenden Dividenden bis zur Höhe
von drei ein halb Prozent von seiner vorgedachten Aktienbetheiligung, soweit
die betreffenden Berräge und der Garantiefonds (ctr. Ark. 3.) reichen, alljährlich
und zwar für das jedesmal vorhergehende Betriebsjahr der nöthige Zuschuß
eleistet.
Bei Berechnung der Höhe des Anlagekapitals des ad. b. genannten
Unternehmens kommn der für die Erbauung der Rbeinbrücke Seitens der Stadt
Cöln und der Rheinischen Eisenbahngesellschaft bezahlte zinsfreie Kapitalbeirrag
von fünfhundert tausend Thalern in Abzug.
Artikel 3.
Der Staat ist verpflichtet, zur Deckung etwaiger Zinsenausfälle, welche
die ihm nach Artikel 2. aus dem Cöln-Mindener Eisenbahn-Untcernehmecn
zufließenden alljährlichen Einnahmen übersteigen, eine Summe von zwei Mil-
lionen Thalern in baar oder in Effekten zum jeweiligen Kurswerthe von
leicher Höhe als einen für die im Artikel 2. gedachten beiden Eisenbahn-
Aarernehmungen gemeinschaftlichen Garantiefonds zu asserviren und denselben,
so oft und so lange er zur Deckung von Zinsenausfallen hat in Anspruch
ge-