Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Beslätigungs-Urkunde vom 26. Juli 1855. genehmigte Nachtrag zu den V#. 16. 
21. und 76. der Statuten und zu den vorgedachten Zusatzbestimmungen werden 
aufgehoben, und treten an deren Stelle die nachfolgenden Bestimmungen: 
Artikel 2. 
Für den Fall, daß die Reinerträge 
a) der Bahn von Oberhausen bis zur Landesgrenze bei Elten, 
b) der Cöln= (Deutz) Gießener Bahn mit Zweigbahn von Betzdorf nach 
Siegen und der festen Rheinbrücke bei Cöln 
nicht hinreichen sollten, um die vorläufig angenommenen, resp. unter Zuziehung 
eines Kommissars des Königlichen Ministeriums für Handel, Gewerbe und 
öffentliche Arbeiten definitiv berechneten und festgestellten Anlagekapitalien mit 
drei ein halb Prozent zu verzinsen, wird vom Staate für die ad 3. genannte 
Bahn: aus dem ihm slatutmäßig zustehenden dritten Theile vom Ueberschusse 
des Reinertrages über fünf Prozent des auf sechs und zwanzig Millionen 
Thaler erhöhten Akrienkapitals, sowie aus den Dividenden über drei und 
ein halb Prozent hinaus von dem ihm gehörenden siebenten Theile des ursprüng- 
lichen Aetiensepirals von dreizehn Millionen Thalern und von den bis Ende 
1854. von ihm amortisirten dreitausend dreihundert fünf und vierzig Stück 
Aktien, resp. von den ihm an deren Stelle in gleicher Anzahl auszufertigenden 
und auszuliefernden neuen Aktien; für die ad. b. genannten Vahnen nebst 
der fesien Rheinbrücke bei Cöln: aus denselben Betragen, soweit sie als 
Garantie für die Verzinsung der ad. a. genannten Bahn nicht in Anspruch 
enommen werden, und außerdem aus einer Summe von funfzig tausend 
halern jährlich aus den dem Staate zufließenden Dividenden bis zur Höhe 
von drei ein halb Prozent von seiner vorgedachten Aktienbetheiligung, soweit 
die betreffenden Berräge und der Garantiefonds (ctr. Ark. 3.) reichen, alljährlich 
und zwar für das jedesmal vorhergehende Betriebsjahr der nöthige Zuschuß 
eleistet. 
Bei Berechnung der Höhe des Anlagekapitals des ad. b. genannten 
Unternehmens kommn der für die Erbauung der Rbeinbrücke Seitens der Stadt 
Cöln und der Rheinischen Eisenbahngesellschaft bezahlte zinsfreie Kapitalbeirrag 
von fünfhundert tausend Thalern in Abzug. 
Artikel 3. 
Der Staat ist verpflichtet, zur Deckung etwaiger Zinsenausfälle, welche 
die ihm nach Artikel 2. aus dem Cöln-Mindener Eisenbahn-Untcernehmecn 
zufließenden alljährlichen Einnahmen übersteigen, eine Summe von zwei Mil- 
lionen Thalern in baar oder in Effekten zum jeweiligen Kurswerthe von 
leicher Höhe als einen für die im Artikel 2. gedachten beiden Eisenbahn- 
Aarernehmungen gemeinschaftlichen Garantiefonds zu asserviren und denselben, 
so oft und so lange er zur Deckung von Zinsenausfallen hat in Anspruch 
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