Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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beabsichtigen, als die engere Sozietät durch die Beseitigung des Trebbiner 
Sommerstaurechtes erstrebt. Doch bleibt dem Nuthe-Schauverbande vorbehal- 
ten, den Sozietä#ts-Interessenten den von ihnen gemachten Aufwand zu erstat- 
ten und dann dieselben zu neuen Anlagen gleichmäßig heranzuziehen. 
F. 6. 
Sobald die zur Erwerbung des Staurechtes der Trebbiner Mühle und 
zu den damit verbundenen Kosten erforderlichen Mittel aufgebracht sind, beschränkt 
sich die Thdtigkeit der Sozietätsvertretung auf die Beschlußnahme über das 
gänzliche oder theilweise Schließen der Trebbiner Freiarche in der Zeit vom 
15. April bis 1. Oktober. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 24. Oktober 1865. 
qf. S) Wilhelm: 
Fuͤr den Justizminister: 
v. Muͤhler. v. Selchow. 
(Nr. 6208—6200.) 137“ (Nr. 6209.)
	        
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