Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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um  Zwecke  derselben,  oder  um  die  weitere  Verbreitung  des  Feuers  zu  verhüren.
  z.  B.  durch  ein  von  zuständigen  Personen  angeordnetes  Einreißen  oder
Abwerfen  von  Wänden,  Oächern  u.  s.  w.,  an  den  in  der  Versicherung  begriffenen
  Theilen  zugefügt  sind.

Schäden,  welche  durch  Erdbeben,  Sturm,  Pulver=  oder  andere  Explosionen
  (letzteres  jedoch  mit  Beachtung  der  im  F.  10.  festgesetzten  Ausnahmen),
oder  dhnliche  Naturereignisse  verursacht  sind,  werden  nur  dann  vergütigt,  wenn
ein  solches  Ereigniß  Feuer  verursacht  hat,  und  die  Schäden  selbst  also  Brandschäden
  sind.  Dagegen  vergütigt  die  Soziet44t  auch  den  Zerschmetterungsschaden,
  welcher  durch  nicht  zündende  Blitze  verursacht  wird.

S.  47.

Mit  Ausnahme  des  zur  Beseitigung  einer  weiteren  Feuersgefahr  nöthien
  Weg=  und  Aufraumens,  worauf  schleunigst  zu  halten,  dürfen  vor  erfolgter
esichtigung  und  Aufnahme  des  Brandschadens  durch  den  Kreisdirektor  die

Materialien  der  abgebrannten  oder  eingerissenen  Gebdude  nicht  bei  Seite  geschafft,
  noch  sonst  verwendet,  auch  etwa  noch  stehende  Gebäudetheile  nicht  beschädigt,
  und  ebensowenig,  außer  im  Falle  eines  Gefahr  drohenden  Einsturzes,
abgetragen  werden.  Zu  letzterem  Unternehmen  ist  unter  allen  Umständen  die
Genehmigung  der  Ortspolizeibehörde  erforderlich.

Hat  der  Versicherte  eigenmächtig  hierwider  gehandelt,  und  dadurch  die
Ermittelung,  ob  der  Feuerschaden  total  oder  partiell  gewesen,  oder  die  Abschätzung
  der  Schadenquote  (F.  35.)  vereitelt,  so  flellt  die  Provinzialdirektion
die  Höhe  des  Schadens  nach  ihrem  eigenen  Ermessen  fest  und  ist  sie  berechtigt,
  dem  Versicherten  von  der  festgesetzten  Brandentschädigung  einen  Abzug
bis  zum  Betrage  des  vierten  Theils  derselben  zu  machen.

K.  48.

Die  Auszahlung  der  Vergütigungsgelder  erfolgt,  vorausgesetzt,  daß  dem
Versicherten  nichts  entgegensteht,  wovon  spätere  Zahlungstermine  (G.  49—52.)
abhängig  sind,  in  zwei  Raten,  und  zwar:  der  ersten  Hälfte  sofort  nach  Festsetzung
  der  Brandentschädigungs-Liquldation  durch  die  Provinzialdirektion,  der
zweiten  Hälfte  sechs  Wochen  später.  Von  der  Entschädigungssumme  werden
ehn  Prozent  zurückbehalten,  welche  dem  Reservefonds  zufließen,  es  sei  denn,
aß  der  Beschädigte  binnen  Jahresfrist,  vom  Tage  der  erfolgten  Festsetzung
der  Brandentschädigungshöhe  ab,  durch  ein  Attest  des  Kreisdirektors  den  Wiederaufbau
  der  abgebrannten  Gebaude,  wenn  auch  nicht  an  derselben  Stelle
und  in  den  bisherigen  Dimensionen,  doch  in  einem  verhältnißmäßigen  Umfange
nachweist.

So  lange  es  noch  zweifelhaft  ist,  ob  gegen  den  durch  Brand  beschädigten
Versicherten  eine  gerichtliche  Untersuchung  wegen  absichtlicher  oder  fahrlässiger
Brandstiftung  eingeleitet  wird,  kann  der  Auszahlung  der  Brandentschädigung
Anstand  gegeben  werden.  Z

(Nr.  C009  67  Zin-