— 41 —
zu den Kosten der Schuttaufräumung und Planirung überlassen. Bei Partialschäden
erfolgt die Vergütung in derselben Quote der Versicherungssumme, die
nach §. 35. von den versicherten Gebäudetheilen für abgebrannt oder vernichtet
erachtet worden.
S. 40.
Die Brandschadenvergütigung wird für alle Beschädigungen des versicherten
Gebdudes durch Feuer geleistet, ohne daß die Art und der Grund der
Entstehung des Feuers, er beruhe in höherer Macht, Zufall, Bosheit oder Muthwillen,
darin einen Unterschied macht.
F. 41.
Wenn jedoch das Feuer von dem Versicherten selbst vorsätzlich verursacht,
oder mit seinem Wissen und Willen, oder auf sein Geheiß von einem Dritten
angelegt wird, so fällt die Verbindlichkeit der Sozietät zur Zahlung der Brandschadenvergütigung
weg.
Es genügt zur Vorenthaltung der Versicherungssumme, wenn gegen den
Versicherten Seitens der Staatsanwaltschaft die gerichtliche Voruntersuchung
wegen Verdachts der Brandstiftung beantragt ist.
Wird im Verfolg der Voruntersuchung von dem weiteren Verfahren
gegen den Damnifikaten abgesehen, oder wird derselbe in der eingeleiteten Untersuchung
von der Anklage vorsätzlicher Brandstiftung freigesprochen, so muß die
Nachzahlung der Brandbonifikation erfolgen; im Falle seiner Verurtheilung
wegen dieses Verbrechens ist aber die Sozietät ihm gegenüber dazu nicht verpflichtet.
S. 42.
Ist der Brand durch ein Versehen des Versicherten selbst, oder von
seinem Ehegatten, Kindern oder Enkeln, oder von seinem Gesinde, oder von
seinen Hausgenossen verursacht worden, und ist ermittelt, daß dem Versicherten
ersten Falls in seinen eigenen Handlungen, andernfalls in der hausodterlichen
Beaufsichtigung der vorgedachten Personen eine grobe Verschuldung zur Last
fallt, so kann die Zahlung der Brandschadengelder von Seiten der Sozietät
so lange zurückgehalten werden, bis in der strafgerichtlichen Unrersuchung rechtskräfrig
erkannt ist, und demnachst der Civilrichter in dem von einem oder dem
anderen Theile anzustrengenden Prozesse darüber entschieden haben wird, ob
die Schadenvergütigung geleistet werden muß, oder nicht.
K. 43.
Haften in den 9#. 41. 42. bezeichneten Fallen auf der vom Brande
beschdigten Besitzung Hypothekenschulden, so soll den Glaubigern, mögen ihre
Forderungen im Kataster vermerkt sein oder nicht, die Brandvergütigung, deren
der Versicherte verlustig geworden, insoweit gewährt werden, als selbige aus dem
Pandgrundstücke, oder wenn ihnen zugleich ein persönliches Rechtfgegen den
Jahrgong 1865., (Nr. 6003.) 6 Eigen-