Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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zu  den  Kosten  der  Schuttaufräumung  und  Planirung  überlassen.  Bei  Partialschäden
  erfolgt  die  Vergütung  in  derselben  Quote  der  Versicherungssumme,  die
nach  §.  35.  von  den  versicherten  Gebäudetheilen  für  abgebrannt  oder  vernichtet
erachtet  worden.

S.  40.

Die  Brandschadenvergütigung  wird  für  alle  Beschädigungen  des  versicherten
  Gebdudes  durch  Feuer  geleistet,  ohne  daß  die  Art  und  der  Grund  der
Entstehung  des  Feuers,  er  beruhe  in  höherer  Macht,  Zufall,  Bosheit  oder  Muthwillen,
  darin  einen  Unterschied  macht.

F.  41.

Wenn  jedoch  das  Feuer  von  dem  Versicherten  selbst  vorsätzlich  verursacht,
oder  mit  seinem  Wissen  und  Willen,  oder  auf  sein  Geheiß  von  einem  Dritten
angelegt  wird,  so  fällt  die  Verbindlichkeit  der  Sozietät  zur  Zahlung  der  Brandschadenvergütigung
  weg.

Es  genügt  zur  Vorenthaltung  der  Versicherungssumme,  wenn  gegen  den
Versicherten  Seitens  der  Staatsanwaltschaft  die  gerichtliche  Voruntersuchung
wegen  Verdachts  der  Brandstiftung  beantragt  ist.

Wird  im  Verfolg  der  Voruntersuchung  von  dem  weiteren  Verfahren
gegen  den  Damnifikaten  abgesehen,  oder  wird  derselbe  in  der  eingeleiteten  Untersuchung
  von  der  Anklage  vorsätzlicher  Brandstiftung  freigesprochen,  so  muß  die
Nachzahlung  der  Brandbonifikation  erfolgen;  im  Falle  seiner  Verurtheilung
wegen  dieses  Verbrechens  ist  aber  die  Sozietät  ihm  gegenüber  dazu  nicht  verpflichtet.


S.  42.

Ist  der  Brand  durch  ein  Versehen  des  Versicherten  selbst,  oder  von
seinem  Ehegatten,  Kindern  oder  Enkeln,  oder  von  seinem  Gesinde,  oder  von
seinen  Hausgenossen  verursacht  worden,  und  ist  ermittelt,  daß  dem  Versicherten
ersten  Falls  in  seinen  eigenen  Handlungen,  andernfalls  in  der  hausodterlichen
Beaufsichtigung  der  vorgedachten  Personen  eine  grobe  Verschuldung  zur  Last
fallt,  so  kann  die  Zahlung  der  Brandschadengelder  von  Seiten  der  Sozietät
so  lange  zurückgehalten  werden,  bis  in  der  strafgerichtlichen  Unrersuchung  rechtskräfrig
  erkannt  ist,  und  demnachst  der  Civilrichter  in  dem  von  einem  oder  dem
anderen  Theile  anzustrengenden  Prozesse  darüber  entschieden  haben  wird,  ob
die  Schadenvergütigung  geleistet  werden  muß,  oder  nicht.

K.  43.

Haften  in  den  9#.  41.  42.  bezeichneten  Fallen  auf  der  vom  Brande
beschdigten  Besitzung  Hypothekenschulden,  so  soll  den  Glaubigern,  mögen  ihre
Forderungen  im  Kataster  vermerkt  sein  oder  nicht,  die  Brandvergütigung,  deren
der  Versicherte  verlustig  geworden,  insoweit  gewährt  werden,  als  selbige  aus  dem
Pandgrundstücke,  oder  wenn  ihnen  zugleich  ein  persönliches  Rechtfgegen  den

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