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Haftbarkeit des zu bepfandbriefenden Grundstuͤcks anerkennt und in die
Eintragung derselben in das Hypothekenbuch willigt.
Nachdem das Darlehn auf Kosten des Schuldners in das Hypothelenbuch
eingetragen worden und das daruͤber lautende Hypothekendokument gepruͤft und
richtig befunden ist, wird dem Schuldner ein gleich hoher Betrag in Lausitzer
Pfandbriefen ausgefertigt und nebst Zinskupons und Talons ausgeantwortet.
g. 1
Die Pfandbriefe werden nach der Bestimmung des Schuldners zu 3,
34 oder 4 Prozent verzinslich und nach dem Ermessen der Direktion zu
Beträgen von 1000, 500, 100 oder 20 Thalern Preußisch Kurant im Dreißig-=
Thaler-Fuß ausgefertigt. Der Zinsfuß bestimmt die Serie (I. II. III)), die
Höhe der einzelnen Pfandbriefe die Littera (A. B. C. D.), unter welcher die
einzelnen Pfandbriefe unter fortlaufenden Nummern (in jeder Serie und Littera)
auszufertigen sind.
Der Darlehnssucher ist berechtigt, ein Viertheil in kleinen Apoints zu
100 und 20 Thalern zu fordern. Oer Direktion verbleibt die Bestimmung
darüber, welche Gattungen von diesen Apoints zu gewähren sind.
K 4.
Auf dem Hypothekendokumente wird von der ausfertigenden Direktion
attestirt, welche Pfandbriefe nach Serie, Littera und Nummer für dasselbe
ausgefertigt worden, wie denn auch auf den Pandbriefen die fortlaufende
Nummer des Hypothekendokuments anzugeben ist, für welches die Pfandbriefe
ausgefertigt worden sind. Der Syndikus der Bezirksdirektion und der Rendant
attestiren auf dem ausgefertigten Pfandbriefe dessen Eintragung im Pfandbriefs-
Register unter Angabe der Serie, Littera und Nummer, geben auch die Nummer
des Dokuments an, das dem ausgefertigten Pfandbriefe zum Grunde liegt.
g. 15.
Jedem Pfandbriefe werden Kupons für zehn halbjährige Zinstermine,
sowie Talons zur Erhebung neuer Zinskupons beigefügt.
Für die auszufertigenden Pfandbriefe, Kupons und Talons liegen For-
mulare diesem Statute bei.
Jahrgang 1865. (Nr. 6209.) 138 Ti=