Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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sprüche irgend einer Art, die an den Fonds zu machen wären, nicht hervor- 
getreten, so kann er die Ausantwortung verlangen; diese erfolgt nach der Wahl 
der Direktion in baarem Gelde oder in Lausitzer Pfandbriefen derjenigen Serie, 
welche der gewesene Schuldner empfangen hatte, resp. in deren Tagesgeldkurs 
an der Berliner Bäörse. 
K. 41. 
Der Antheil an dem Reserve= und Amortisationsfonds wird als ein un- 
trennbarer Theil des beliehenen Grundstücks angesehen, geht also ohne Wei- 
teres bei Besitzveränderungen auf den neuen Eigenthümer des Grundslücks über; 
derselbe ist übrigens niemals Gegenstand der Exekution oder Beschlagnahme für 
Gldubiger des Schuldners. 
S. 42. 
Bei etwaiger Auflösung des Kreditinstiruts behalten die Kommunalland- 
tage der Ober= und Niederlausitz die Verfügung über die nach Erfüllung aller 
und jeder Verpflichtungen übrig bleibenden Bestände des Betriebs-, sowie des 
Reserve= und Amortisationsfonds. 
Titel VI. 
Organisation der verwaltenden Behörden. 
G. 43. 
Alles, was zur Aufrechthaltung des Instituts und der in diesem Sratute 
getroffenen Bestimmungen gehört, steht unter der Oberaufsicht des Ministerü 
des Innern und der besonderen Aufsicht eines von Seiner Majestät dem Könige 
zu ernennenden Kommissarii. Der letzkere ist befugt', den Sitzungen der 
Generaldirektion beizuwohnen, auch dieselbe außerordentlich zusammenzuberufen; 
er ist berechtigt, Geschäftsrevisionen bei derselben anzuordnen und dabei gegen- 
wärtig zu sein, auch jede beliebige Auskunft von ihr zu fordern. 
Legt er gegen einzelne Verfügungen der Generaldirektion Einspruch ein, 
so bleiben dieselden bis zur Entscheidung des Ministeri# in suspenso. 
F. 44. 
Fur jeden der beiden Bezirke Ober= und Niederlausitz wird eine besondere 
Bezirksdirektion bestellt, welche ihren Sitz resp. in Görlitz und in Lübben haben; 
jede derselben bildet sich aus einem Bezirksdirektor, drei Bezirksräthen und einn
	        
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