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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 52.—
(Nr. 6210.) VPerordnung, betreffend die definitive Erledigung der Vorbehalte wegen Bildung
der Verbände des alten und des befestigten Grundbesltzes — Landschafts-
Bezirke — und wegen Wahl der Seitens dieser Verbände und der Pro-
vinzial-Verbände der Grafen zu präsentirenden Mitglieder des Herrenhauses.
Vom 10. November 1865.
Wa Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
Nachdem Wir beschlossen haben, die im F. 6. der Verordnung wegen
Bildung der Ersten Kammer vom 12. Oktober 1854. (Gesetz-Samml. S. 541.)
gemachten Vorbehalte in Betreff der Bildung der Verbände des alten und des
befestigten Grundbesitzes — Landschafts-Bezirke — sowie in Betreff der Aus-
übung des Präsentationsrechts Seiteno dieser Verbände und der Provinzial-
Verbände der Grafen definitiv zu erledigen und zu diesem Ende die hierüber in
dem Reglement vom 12. Okkober 1854. und in Unserem Erlasse vom 5. No-
vember 1861. ergangenen Bestimmungen zusammenzufassen und theilweise ab-
zucndern, verordnen Wir an Stelle derselben auf Grund des Gesetzes, betreffend
die Büdung der Ersten Kammer, vom 7. Mai 1853. (Gesetz-Samml. S. 181.),
was folgt:
g. 1.
Fuͤr die nach der anliegenden Nachweisung zu bildenden Landschafts-
2* des alten und des befestigten Grundbesitzes sind zur Praͤsentation zu
wählen:
in der Provinz Preußßße 18.
" - Brandenburg . . . .. 15.
-22 - Pommern . . . . . . . 13.
2 - Schlesien .. . . . .. 18.
2 wb“ Posen ... .. ..... 7.
2 2 Sachsen 10.
22 - Westphalen ... ... 4.
s- iNheinland-....... 5.
Johrgang 1865. (Nr. 6210.) 140 g. 2.
Ausgegeben zu Berlin den 18. November 1865.