Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

—  1143  —

Provinz  Schlesien,  Regierungsbezirk  Breslau.

Obligation
des  Kreises  Oels

Litir  .  ....  M  ....
über  Thaler  Preußisch  Kurant.
uf  Grund  der  unterm  .  .  ..  .  .  .  ..  .  landesherrlich  bestaͤtigten  Kreistagsbeschluͤsse

vom  17.  August  1864.  und  26.  August  1865.  wegen  Aufnahme  einer  Schuld
von  80,000  Thalern  bekennt  sich  die  kreisstaͤndische  Eisenbahnkommission  des
Kreises  Oels  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens  des  Gläubigers
unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Darlehnsschuld  von#  Thalern  Preußisch
Kurant,  welcher  Betrag  an  den  Kreis  baar  gezahlt  worden  und  mit  fünf
Prozent  jährlich  zu  verzinsen  ist.

Die  Rüchahlung  der  ganzen  Schuld  von  80,000  Thalern  geschieht  vom
Jahre  1866.  ab  allmälig  aus  einem  zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds
  von  wenigstens  Einem  Prozent  des  ganzen  Kapitals  jährlich,  unter
Zuwachs  der  Zinsen  von  den  gelilgten  Schuldraten.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1866.  ab  in  dem  Monate
Juni  jeden  Jahres.  Der  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,  den  Tilgungsfonds
  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche  noch
umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.

Die  ausgeloosten,  sowie  die  gekündigten  Schuldverschreibungen  werden
unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,  Nummern  und  Betrage,  sowie  des  Termins,
  an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.
Diese  Bekanmmachung  erfolgt  sechs,  drei,  zwei  und  Einen  Monat  vor  dem
Zahlungstermine  in  dem  Amtsblatte  der  Königlichen  Regierung  zu  Breslau,
sowie  in  einer  zu  Breslau  erscheinenden  Zeitung.

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird
es  in  halbjährlichen  Terminen,  am  2.  Januar  und  am  1.  Juli  jeden  Jahres,
von  heute  an  gerechnet,  mit  fünf  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münzsorte  mit
jenem  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rück-R
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,

ei  der  Kreis-Kommunalkasse  in  Oels,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem  Eintritt
des  Falligkeitstermins  folgenden  Zeit.
(Tr.  621.)  148“  Mit