Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

— 1189 — 
(Nr. 6235.) Allerhöchster Erlaß vom 4. Dezember 18605., betreffend die Tarise zur Er- 
hebung der Abgabe für Benutzung der von der Rheinischen Eisenbahn- 
gesellschaft erbauten Rheinbrücke bei Coblenz. 
A. Ihren Bericht vom 22. November d. J. genehmige Ich die beiden, mit 
„Meiner Vollziehung hierneben zurückgehenden Tarife, nach welchen die Abgabe 
für Benutzung der von der Roeinischen Eisenbahngesellschaft erbauten feslen 
Rheinbrücke bei Coblenz resp. von Fuhrwerken 2c. und von Fußgängern zu er- 
beben ist, mit der Maaßgabe, daß Abänderungen dieser Tarife nach Anhörung 
der Gesellschaftsdirektion vorbehalten bleiben und daß die letztere verbunden ist, 
in Streitigkeiten über die Anwendbarkeit der Tarifbestimmungen die Entschei- 
dung der Regierung und in weiterer Instanz des Finanzministers und des 
Minisiers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten als endgültig zu be- 
folgen. Der Tarif für Fuhrwerke r2c. soll von dem Zeitpunkte ab zur Anwendung 
kommen, welchen der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
mittelst öffentlicher Bekanntmachung bestimmen wird. 
Dieser Erlaß ist nebst den Tarifen durch die Gesetz-Sammlung zu ver- 
öffentlichen. 
Berlin, den 4. Dezember 1865. 
Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplic. 
An den Finanzminister und den Minister für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
Tarif, 
nach welchem das Brückengeld für die Benutzung der festen 
Brücke über den Rhein bei Coblenz von Thieren und Fuhr- 
werken zu entrichten ist. 
Vom 4. Dezember 1865. 
E. wird entrichtet: 
I. von Thieren: 
a) fuͤr ein Pferd, Maulthier oder Maulesel ... ... . . .. 1 Sgr. 6 PF. 
b) für ein Stück Rindvieh oder einen Eeel.... 1-—- 
ask-Wo c)für
	        
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