Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

—  44  —

Bis  zu  dem  Tage,  an  welchem  solchergestalt  das  Kapital  zurückzugeben  ist,
wird  dasselbe  in  halblährlichen  Terminen,  am  2.  Januar  und  1.  Juli,  mit  fünf
Prozent  jährlich  verzinst.  Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erolgt
gegen  bloße  Rückgabe  der  auszugebenden  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
  bei  der  Kämmereikasse  zu  Oschersleben  in  der  auf  den  Eintritt  der
Fälligkeit  folgenden  Zeit.  Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten
Schuldverschreibung  sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine
  abzuliefern.  Für  die  fehlenden  Kupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale
  abgezogen.

H  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach  dem
Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren  nach
Ablauf  des  Kalenderjahres  der  Fälligkeit  nicht  erhobenen  Zinsen,  verjähren  zu
Gunsten  der  Stadtgemeinde  Oschersleben.  In  Ansehung  der  verlorenen  oder
vernichteten  Obligationen  finden  die  Vorschriften  der  Verordnung  vom  16.  Juni
1819.  wegen  des  Aufgebots  und  der  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter
Staatspapiere  §#.  1.  bis  12.  mit  nachstehenden  näheren  Bestimmungen  Anwendung:

a)  die  im  H.  1.  jener  Verordnung  vorgeschriebene  Anzeige  muß  dem  Magistrat
  gemacht  werden,  welchem  alle  diejenigen  Geschäfte  und  Befugnisse
zustehen,  welche  nach  der  angeführten  Verordnung  dem  Schatzministerium
zukommen)  gegen  die  Verfügungen  des  Magistrats  findet  der  Rekurs
an  die  Königliche  Regierung  zu  Magdeburg  statt;

b)  das  im  J.  5.  jener  Verordnung  gedachte  Aufgebot  erfolgt  bei  dem  Königlichen
  Kreisgerichte  zu  Halberstadt;

e)  die  in  den  I#.  6.  9.  und  12.  jener  Verordnung  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen
  sollen  durch  diejenigen  Blätter  geschehen,  durch  welche  die
ausgeloosten  Obligationen  seriic  werden;

()  an  die  Stelle  der  im  §.  7.  jener  Verodnung  erwähnten  sechs  Zinszahlungs.
termine  sollen  vier,  an  die  Stelle  des  im  H.  §.  erwähnten  achten  Zahlungstermins
  soll  der  fünfte  treten

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  zehn  halbjährige  Zinskupons  ausgegeben;
die  ferneren  Zinskupons  werden  für  fünffährige  Perioden  ausgegeben  werden.  Die
Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Kämmereikasse  zu  Oschersleben
  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons-Serie  beigedruckten  Talons.
Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der  neuen  Pinstupons-Serie
an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  deren  Vorzeigung  rechtzeitig
geschehen  ist.  «  «  «  «

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  die
Stadtgemeinde  Oschersleben  mit  ihrem  Vermögen  und  ihrer  Steuerkraft.

Zu  Urkund  dessen  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
ertheilt.

b  Oschersleben,  den  .  ...  18..

Der  Magistrat.
(Fakfimile  der  Unterschrift  des  Magistratsdirigenten  und  eines  anderen  Magistratemitgliedes.)
Eingetragen  Fol.  .  .  .  .  W

Pro-