Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Loos bestimmt und wenigstens drei Monate vor dem Zahlungstermine oͤffentlich 
bekannt gemacht. 
g. 8. 
Die Verloosung geschieht unter dem Vorsitze des Buͤrgermeisters durch 
die Kommission (F. 2.) in einem vierzehn Tage vorher durch die im F. 13. 
angeführten Blätter zur öffentlichen Kenntniß zu bringenden Termine, zu wel- 
chem das Publikum Zutritt hat. Ueber die Verloosung wird ein von dem 
Bürgermeister und den übrigen Mitgliedern der Kommission zu unterzeichnendes 
Prokokoll aufgenommen. 
. 9. 
Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt an den hierzu be- 
stimmten Tagen, nach dem Nominalwerthe, durch die städtische Gemeindekasse 
an den Vorzeiger der Obligationen gegen Auslieferung derfelben. 
Mit dem zur Auszahlung bestimmten Tage hört die Verzinsung der aus- 
geloosten Obligationen auf. Mit letzteren sind zugleich die ausgereichten, nach 
dem Zahlungskermine fälligen Zinskupons einzuliefern; geschiehr dies nicht, so“ 
wird der Betrag der fehlenden Kupons von dem Kapital gekürzt und zur Ein- 
lösung dieser Kupons benutzt. 
S. 10. 
Die Nummern der ausgeloosten, nicht zur Einlösung vorgezeigten Obliga- 
tionen werden in der nach der Bestimmung unter F. 7. jährlich zu erlassenden 
Bekanntmachung wieder in Erinnerung gebracht. Werden die Obligationen, 
dieser wiederholten Betannemachung ungeachtet, nicht binnen dreißig Jahren 
nach dem Zahlungstermine zur Einlösung vorgezeigt, auch nicht als verlorm oder 
vernichtet zum Behufe der Ertheilung neuer Obligationen binnen dieser Frist 
angemeldet, so sollen nach deren Ablauf die Obligationen als getilgt angesehen 
werden und die dafür deponirten Kapitalbeträge der Saarbrücker Gemeindekasse 
anheimfallen. 
K. 11. 
Die Nummern der ekwa aus freier Hand von der Stadt angekauften 
und nicht verloosten Obligationen sollen ebenfalls durch die im F. 13. angeführ- 
ten Blätter publizirt werden. 
4. 12. 
Bzae die Verzinsung und Tilgung der Schuld haftet die Stadtgemeinde 
Saarbrücken mit ihrem Vermögen und ihren gesammten Einkünften und kann, 
wenn die Zinsen oder die ausgeloosten Obligationen nicht zur rechten Zeit ge- 
zahlt werden, die Zahlung von den Gläubigern gerichtlich verfolgt werden. 
*- 
Die in den G. 4. 7. 8. 10. und 11. vorgeschriebenen Bekanntmachun- 
(Tr. 60 gen
	        
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