Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Loos  bestimmt  und  wenigstens  drei  Monate  vor  dem  Zahlungstermine  oͤffentlich
bekannt  gemacht.

g.  8.

Die  Verloosung  geschieht  unter  dem  Vorsitze  des  Buͤrgermeisters  durch
die  Kommission  (F.  2.)  in  einem  vierzehn  Tage  vorher  durch  die  im  F.  13.
angeführten  Blätter  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringenden  Termine,  zu  welchem
  das  Publikum  Zutritt  hat.  Ueber  die  Verloosung  wird  ein  von  dem
Bürgermeister  und  den  übrigen  Mitgliedern  der  Kommission  zu  unterzeichnendes
Prokokoll  aufgenommen.

.  9.

Die  Auszahlung  der  ausgeloosten  Obligationen  erfolgt  an  den  hierzu  bestimmten
  Tagen,  nach  dem  Nominalwerthe,  durch  die  städtische  Gemeindekasse
an  den  Vorzeiger  der  Obligationen  gegen  Auslieferung  derfelben.

Mit  dem  zur  Auszahlung  bestimmten  Tage  hört  die  Verzinsung  der  ausgeloosten
  Obligationen  auf.  Mit  letzteren  sind  zugleich  die  ausgereichten,  nach
dem  Zahlungskermine  fälligen  Zinskupons  einzuliefern;  geschiehr  dies  nicht,  so“
wird  der  Betrag  der  fehlenden  Kupons  von  dem  Kapital  gekürzt  und  zur  Einlösung
  dieser  Kupons  benutzt.

S.  10.

Die  Nummern  der  ausgeloosten,  nicht  zur  Einlösung  vorgezeigten  Obligationen
  werden  in  der  nach  der  Bestimmung  unter  F.  7.  jährlich  zu  erlassenden
Bekanntmachung  wieder  in  Erinnerung  gebracht.  Werden  die  Obligationen,
dieser  wiederholten  Betannemachung  ungeachtet,  nicht  binnen  dreißig  Jahren
nach  dem  Zahlungstermine  zur  Einlösung  vorgezeigt,  auch  nicht  als  verlorm  oder
vernichtet  zum  Behufe  der  Ertheilung  neuer  Obligationen  binnen  dieser  Frist
angemeldet,  so  sollen  nach  deren  Ablauf  die  Obligationen  als  getilgt  angesehen
werden  und  die  dafür  deponirten  Kapitalbeträge  der  Saarbrücker  Gemeindekasse
anheimfallen.

K.  11.

Die  Nummern  der  ekwa  aus  freier  Hand  von  der  Stadt  angekauften
und  nicht  verloosten  Obligationen  sollen  ebenfalls  durch  die  im  F.  13.  angeführten
  Blätter  publizirt  werden.

4.  12.

Bzae  die  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schuld  haftet  die  Stadtgemeinde
Saarbrücken  mit  ihrem  Vermögen  und  ihren  gesammten  Einkünften  und  kann,
wenn  die  Zinsen  oder  die  ausgeloosten  Obligationen  nicht  zur  rechten  Zeit  gezahlt
  werden,  die  Zahlung  von  den  Gläubigern  gerichtlich  verfolgt  werden.

*-Die
  in  den  G.  4.  7.  8.  10.  und  11.  vorgeschriebenen  Bekanntmachun-(Tr.
  60  gen