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(Nr. 6009.) Allerhoͤchster Erlaß vom 28. Dezember 1864., betreffend die Verleihung der fis.
kalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Kreis-Chaussee
von der Waldenburg-Tannhausener Staatsstraße bei Reußendorf über
Wldchen nach der Tannhausen-Schweidnitzer Staatsstraße bei Erlenbusch,
im Kreise Waldenburg, Regierungsbezirk Breslau.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Kreis-
Chaussee von der Waldenburg-Tannhausener Staatsstraße bei Reußendorf über
Waldchen nach der Tannhausen-Schweidnitzer Staatsstraße bei Erlenbusch, im
Kreise Waldenburg, Regierungsbezirk Breslau, genehmigt habe, verleihe Ich hier-
durch dem Kreise Waldenburg das Expropriationsrecht für die zu dieser Chaussee
erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau-
und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen be-
stehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straße. Zugleich will Ich dem Kreise
Waldenburg gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der
Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen
des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließ-
lich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie
der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Be-
stimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch
verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld -Tarife vom 29. Februar 1840.
angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte
Straße zur Anwendung kommen.
Der gezenwartige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur oͤffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 28. Dezember 1864.
Wilhelm.
o. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz.
An den Finanzminister und den Minister für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Redigirt im Bürsan des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).